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ältester Zeit war auch bei solchen Besitzveränderungen das „Besthaupt“ oder auch „Bestkleid“ üblich, d. h. die Abgabe des besten Stück Viehes oder des besten Kleides an den Grundherrn. Diese Abgabe kam fast überall schon frühzeitig in Wegfall, vermutlich weil dafür das Handlohn eingesetzt wurde. Im Pfarrbezirk konnte es späterhin nur noch in zwei Fällen festgestellt werden: Vom Hause Nr. 3 in Hirschbronn heißt es um 1661, daß es „Hauptrecht gibt“, allerdings in Form einer entsprechenden Geldentschädigung; und von Hs.–Nr. 5 in Unterrottmannsdorf lesen wir 1770, daß es „mit dem besten Stück Vieh zum Hauptrecht“ pflichtig sei. Da und dort waren noch einzelne Naturalgaben herkömmlich, wie etwa die „Weihnachtssemmel“, oder Wachs oder dergleichen. Allgemein galt als Zeichen der grundherrlichen Abhängigkeit die Übergabe einer, manchmal auch mehrerer „Fastnachthennen“, daneben oft noch die Lieferung von Herbsthühnern.

 Zu den grundherrschaftlichen Lasten werden in der Regel auch die Frondienste gerechnet, obwohl diese zum Teil wohl auch dem Landesherrn galten und damit zu den allgemeinen öffentlichen Lasten zu rechnen wären. Sie waren sehr verschieden und meist wenig drückend. So erfahren wir aus dem Lichtenauer Salbuch, daß vier Bauern von Rutzendorf, dann zwei von Malmersdorf und je einer von Volkersdorf und vom Weickershof verpflichtet waren, das Heu und Grummet von der Schloßwiese bei Lichtenau in die herrschaftliche Scheune einzufahren, wobei sie für jede Fuhre eine Maß Bier und ein Pfund Brot erhielten. Weiter hatten sie das Brennholz für das Schloß in Lichtenau und nötigenfalls auch das erforderliche Bauholz zu fahren gegen einen bescheidenen Fuhrlohn. Dafür hatten sie aber auch Anspruch auf Rechtholz (siehe S. 260). Alle nach Lichtenau und zum Almosenamt gültpflichtigen Untertanen hatten weiter Jagdfron zu leisten bei den Treibjagden auf Hasen, Rehe, Füchse und anderes Kleinwild, aber nur an zwei Tagen im Jahre, wobei sie überdies je zwei kr. Entschädigung erhielten. Ein Dienstbauer hatte dazu den „Hasenwagen“ zu fahren für 71/2 kr. Ähnlich scheint es im markgräflichen Gebiet gewesen zu sein. Hier lesen wir gelegentlich, daß die Bauern auf Hs.–Nr. 1 und 5 in Hirschbronn mit je einer „halben Mähne mit 1 Stück“ belastet waren, d. h. sie mußten zusammen mit einem Doppelgespann Fronfuhren leisten. Der markgräfliche Bauer in Rutzendorf Hs.–Nr. 19 hatte „1 Stück Anspann zur Jagd“ zu stellen, wenn der Markgraf in der Nähe auf Hirsche und Wildschweine jagte. Der Halbhof „Weiß“ in Steinbach (wohl Hs.–Nr. 19) hatte „Handdienst mit Holzhacken und Jagen“. Die vordere Mühle in Steinbach und die Büchenmühle waren verpflichtet, je einen markgräflichen Jagdhund zu „atzen“, d. h. zu füttern. Auch der Markgraf bewilligte an seine Bauern reichlich Rechtholz.