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 Alle Grundlasten wurden 1848 in feste Reichnisse an Geld umgewandelt (Bodenzinse).

 Zu diesen Grundlasten, die ursprünglich die einzigen Lasten waren, kamen im Laufe der Zeit allgemeine öffentliche Abgaben, die teils das Reich (der Kaiser) mit Bewilligung des Reichstages zur Bestreitung der Kriegskosten einführte, teils die Landesfürsten zur Deckung ihrer Schulden in Sachen des Landes, aber auch für den eigenen Haushalt, zur Ausstattung von Fürstentöchtern u. a. Die Landesherren waren dabei an die Bewilligung durch die Landtage gebunden, die sich aus den großen Grundherren, den Vorständen der Klöster, den Vertretern der Städte und anderen maßgebenden Persönlichkeiten zusammensetzten. In ältester Zeit waren die Kaiser und Fürsten zur Bestreitung ihrer Ausgaben allein auf ihr persönliches Vermögen angewiesen, der Kaiser daneben auf den Ertrag der Königshöfe und anderer Reichsgüter, auch auf die Gebühren für die Verleihung von Rechten, z. B. an Städte, und dergleichen. Der Heeresdienst mußte ohne jedes Entgelt von den freien Bauern geleistet werden. Aber mit der Zeit änderte sich dieses Verhältnis, besonders als zur Kriegsführung Söldnerheere aufgestellt wurden. Da erwuchsen hohe Kosten, die nicht mehr auf die bisherige Weise getilgt werden konnten, zu denen darum das ganze Reich beisteuern mußte. Ähnlich ging es den Landesherren für die in ihrem Gebiet erwachsenden Kosten.

 Folgende allgemeine öffentliche Abgaben sollen hier genannt sein:

 1. Der „Gemeine Pfennig“, eine schon vor der Reformation wiederholt erhobene Reichssteuer, z. B. 1471 als Türkensteuer, dann wieder 1490. Es war eine richtige Kriegssteuer, die immer je nach Bedarf von den Reichsständen bewilligt werden mußte. Sie wechselte in ihrer Höhe und war vom gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögen von jedermann zu leisten, bei geringem Bedarf mit 1/4% des Vermögens, bei höherem Bedarf bis zu 11/4%. Infolge der vielen Kriege wurde die Steuer immer häufiger erhoben, besonders zu den Kämpfen gegen die Türken als sogenannte „Türkensteuer“.

 2. Im Markgrafentum gab es fast immer Schulden, weshalb die Landstände stets aufs neue Steuern zu bewilligen hatten. Wir hören da bald von einer Martinisteuer, bald von einer Michaelisabgabe. Dauernd hat sich die „Lichtmeßsteuer“ erhalten, die zwar anfangs auch nur eine außerordentliche Abgabe war, aber dann alljährlich von allen Untertanen erhoben wurde. Sie wurde zu einer regelrechten Landessteuer, die zu den „ordentlichen Kammergefällen“ gehörte. Sie erlosch erst, als 1812 an ihre Stelle mit Zusammenfassung anderer Abgaben ein allgemeines „Steuerprovisorium“ eingeführt wurde.