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X. Die Dorfgemeinden

1. Allgemeines

 Jedes Dorf bildete in geschichtlicher Zeit eine Gemeinde für sich, nicht in dem heutigen politischen Sinne, sondern im Sinne einer Genossenschaft, wie sie sich natürlicherweise aus dem ursprünglich einen Hof durch Teilungen und Zusiedlungen entwickelt hatte oder wie sie bei den Herrensiedlungen – Neukirchen, Hirschbronn und der Nordteil von Oberrammersdorf – sich nach dem Willen der Grundherren geformt hatte. Die Entwicklung ging wohl nicht überall gleichmäßig vor sich, aber gewisse Grundlinien lassen sich überall verfolgen. Bei den aus einem Hof hervorgegangenen Ortschaften mußte man frühzeitig dazu übergehen, das nutzbare Ackerland zu teilen, sei’s nach größeren zusammenhängenden Stücken, wie sie heute noch vielfach aus den Flurplänen ersichtlich sind, sei’s nach kleineren Teilen in den verschiedenen Gewannen der Gemarkung. Ebenso wurden – vielleicht etwas später – die Wiesen geteilt. Auch Privatwald entstand nach und nach, ob durch Teilung gemeinschaftlichen Waldbesitzes, oder durch grundherrliche Schenkung, durch Kauf oder sonstwie, läßt sich nicht mehr feststellen. Ein Hauptteil des Flurkreises blieb aber bis herein in die Gegenwart Gemeinbesitz der Dorfgenossen, nämlich die ausgedehnten Weiden für das Vieh und auch ein größeres oder kleineres Stück Wald, mitunter der ganze Wald wie in der Dorfschaft Sachsen. Daneben behielt sich die Gemeinde meist noch einzelne Felder und Wiesen vor, sei’s zur Nutzung für den Hirten oder für andere Zwecke. Bei den Herrensiedlungen, wie sie oben bezeichnet wurden, scheint die Teilung der ganzen Flur nach großen durchgehenden Streifen, die Feld, Wiese und Wald befaßten, wenn nicht sofort, so doch jedenfalls sehr früh erfolgt zu sein. Aber auch da blieb gemeinsames Weide- und Waldland an irgendeiner Außenseite des Flurbezirkes vorbehalten.

 Der gemeinsame Weide- und Waldbesitz, die Aufstellung eines Hirten, die Einführung der Dreifelderwirtschaft, die Beachtung der Zufuhrwege zu den einzelnen Grundstücken, die Unterhaltung der Feldwege, Brücken und Wasserläufe, die Innehaltung bestimmter Grenzen und anderer Rechte bedingte eine feste Ordnung in jedem Dorfe. Zur Aufrechterhaltung dieser Ordnung war stets ein Dorfhaupt nötig, anfangs wohl der Besitzer des ersten und größten Hofes, später ein freigewähltes Haupt. Wenn in Alberndorf der Urhof (Hs.–Nr. 1 und 12 zusammen) einst der „Herrenhof“ hieß, so möchte man vermuten, daß hier ursprünglich das Dorfhaupt seinen Sitz hatte; doch ist dieser Name erst aus späterer Zeit überliefert und