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umzugestalten war. Aus solchen Gründen wurden da und dort von den Herrschaften schriftliche Dorfordnungen aufgestellt und den Gemeinden übergeben. Am ausführlichsten ist die „Gemeinordnung des Dorfs Sachsen“ von 1611, ausgearbeitet von dem Pfleger Scheurl in Lichtenau. Sie sei hier im Auszuge mitgeteilt:


1. Vom Gemeinhalten

 Wenn durch die geordneten Bürgermeister zu einer Gemeinversammlung geboten wird, soll eine Sanduhr auf die bestimmte Zeit aufgesetzt werden. Wer binnen einer Viertelstunde nicht erscheint, soll unwidersprechlich 15 Pfennig (jetzt etwa 2 RM) zu geben verfallen sein. Wer ganz ausbleibt, ist einer Buße von 5 Pfund Gelds verfallen (schätzungsweise etwa 10 RM). Wenn es der Bürgermeister für gut ansieht, die Weg und Steg, auch andere gemeine Arbeit zu machen, soll jeder, der dazu geboten wird nach der Reihenfolge der Häuser, ohne Widerrede erscheinen und arbeiten, oder einen Mann an seiner Statt stellen. Tut er das nicht, verfällt er einer Strafe von 36 Pfg. (etwa 4,80 RM) im Sommer, im Winter von 24 Pfg (etwa 3,20 RM). Schickt er nur einen Jungen, der die Arbeit nicht leisten kann, wird dieser „abgeschafft“ und die gleiche Strafe verhängt.


2. Die Bürgermeisterwahl betreffend

 Wenn alljährlich auf Martini der Bürgermeister gewählt wird, soll kein „Gemeinsnutzer“ ausbleiben bei einer Buße von 5 Pfund Geld. Der neu erwählte, wie auch der alte Bürgermeister hat sich bei der Herrschaft Lichtenau vorzustellen, damit der alte „seiner Pflicht entlassen und dagegen der neue mit gebührlichen Pflichten der Gemein zum Besten belegt werde“.

 Ebensowenig darf ein Gemeinsmann ausbleiben, wenn alljährlich der Hirte gedingt wird oder wenn des Jahres dreimal mit dem Hirten abgerechnet wird.


3. Vom Hirtendingen und seinem Lohn

 Wenn ein Hirte angenommen worden ist, soll er der Herrschaft Lichtenau zur „Leistung seiner Pflicht (Verpflichtung)“ vorgestellt werden. Sobald es im Frühjahr „aufgeht“ und der Bürgermeister es für gut ansieht, hat er das Vieh auszutreiben. Doch soll sein Lohn erst „auf Gertrauden Tag“ (17. März) angehen. Dreimal im Jahr soll mit ihm abgerechnet werden, nämlich auf Walburgi (1. Mai), Jakobi (25. Juli) und Martini (11. November). Die Abrechnung hat nach der Stückzahl des Viehes mit Einschluß der Schweine zu erfolgen. Weiter soll der Hirt auf je zwei Haupt Vieh je zwei Laib Brot erhalten, einen „Austreib- und einen Stupfellaib“ (einen Laib zum