Seite:Georg Rusam - Geschichte der Pfarrei Sachsen.pdf/309

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

 Bei Hirschbronn ist gelegentlich verzeichnet: „Hat zwar eine Gemeindeordnung, wird aber nicht abgelesen.“

 In ähnlicher Weise, wie es in den vorstehenden Gemeindeordnungen schriftlich niedergelegt ist, wird es wohl in allen Dörfern nach Brauch und Herkommen gehalten worden sein. Eines nur fällt bei diesen schriftlichen Ordnungen auf, daß sich in das alte, ursprünglich ganz frei gehandhabte Dorfrecht bereits die Landesherrschaft eingeschoben hat. Nicht nur der Bürgermeister muß sich erst beim Pfleger in Lichtenau seine Bestätigung und Verpflichtung holen, sondern auch der Dorfhirte. Die Rechnungen müssen vor der Herrschaft abgelegt werden; nicht einmal der Mist darf aus dem Herrschaftsgebiet hinausgefahren werden. Allerdings scheint diese kleinliche Bevormundung mehr im Nürnberger als im Ansbacher Gebiet eingetreten zu sein.


3. Die einzelnen Dorfschaften

Sachsen (siehe S. 23)

 Im Dorfe Sachsen gab es in geschichtlicher Zeit fast nur Kleinbesitz. Der alte Sachsenhof war offenbar schon sehr früh zerschlagen und in eine Anzahl kleinerer Güter aufgeteilt worden. Nur die alte Schenkstatt (Hs.–Nr. 27), die aller Wahrscheinlichkeit nach einst der Sitz des Sachsenhofes war, besaß von alters her den für einen mäßigen „Hof“ erforderlichen Grund und Boden. Daneben konnte nur noch der Pfarrhof als richtiger Bauernhof gelten; alle übrigen Anwesen waren klein und zum Teil ganz gering. Nur der große Gemeindewald „im Urlas“ und die ausgiebigen Viehweiden an den Berghängen und auf der Höhe gaben den kleinen Gütern einen gewissen Rückhalt. Wie schon früher gesagt wurde, bestand die Dorfschaft mindestens seit 1463 aus 26 Anwesen mit Einschluß des Pfarrhofes. Diese Zahl blieb sich lange fort gleich. Die 26 hatten bis in die Gegenwart herein allein das Gemeinderecht, wobei dem Pfarrhof ein doppeltes Recht zustand, so daß es eigentlich 27 Rechtsanteile waren. Um das Jahr 1600 ist einmal die Rede von einem „unbezimmerten“ Gut, d. h. von einem Grundbesitz, zu dem kein Haus vorhanden war; aber auf diesem Besitz ruhte kein Gemeinderecht. Erst 1625 und 1628 kommen zwei weitere, neugebaute Häuser vor, aber auch diese blieben ohne gemeindliches Recht. Als 1814 der Gemeindewald und 1815 die Gemeindeweiden aufgeteilt wurden, hören wir von 28 Loszetteln, die geschrieben und nach denen die Verteilung vorgenommen wurde; es scheint also später doch noch ein Gemeinderecht