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Amt des Geschwornen war, wie das des Schlüters, jährlich. Die Geschwornen werden von den Schlütern des Jahres ernannt, und wenn das Jahr zu Ende neigt, so ernennen die Schlüter auch ihre Nachfolger, wobei aber große Strafe darauf gesetzt war, wenn besondere Vergünstigung zu einer Wahl leitete, oder wenn sogar Bestechung vorkam. Eine Sache nun, die an das Geschwornengericht gebracht wurde, mußte vor der Frist von acht Tagen ihnen angesagt werden. Darauf kamen sie zusammen, beriethen und entschieden, aber dieß wieder nach der Zweidrittelzahl. War man nicht mit dem Spruche zufrieden, so appellirte man weiter an die Versammlung des Kirchspiels. Diese ward berufen und hatte zu richten auf dem Kirchhofe. Die Kirchspielsleute entschieden aber wieder nicht in der einfachen Mehrzahl, sondern sie theilten sich in drei verschiedene Eggen oder Ecken; jede berieth für sich, und unter ihnen entschied wieder die Zweidrittelzahl; was nun zwei Ecken entschieden, das besteht, die andere muß sich darin finden. Wenn der Appellant Unrecht erhielt, so mußte er eine Strafe von zwei Gulden erlegen; dasselbe die Schlüter, fällt die Entscheidung gegen ihren Spruch aus; die Geschwornen gingen aber in solchem Falle frei aus. War man noch nicht zufrieden, so stand es frei, sich an die Achtundvierzig nach Heide zu wenden, und da pflegte man zu sagen: die Sache geht nach Heide. Inzwischen ward festgesetzt, wenigstens in einigen Kirchspielen, daß eine gewisse Appellationssumme dazu gehören solle, um berechtigt zu sein, an diese letzte Instanz zu appelliren. Nicht jede kleine Streitigkeit und auch nicht jede Sache durfte dahin gelangen; so ward namentlich die Criminaljustiz regelmäßig abgethan in den Kirchspielen selbst; auch Kirchensachen gehörten nicht dahin, die mußten an die geistliche Behörde gebracht werden, namentlich an den Officialen des Hamburger Propstes. Hatte ein Kirchspiel mit seinem Geistlichen Streit, so litt es nicht die Hineinmischung der Landesbehörde, sondern das mußte im Kirchspiel selbst abgemacht werden. Wenn nun aber eine bürgerliche Sache die zwei oder drei Instanzen durchlaufen hatte, so begab sich der appellirende Theil nach Heide zu den Achtundvierzig,

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 85. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/104&oldid=- (Version vom 14.6.2018)