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den Specialbeamten (Wegeaufsehern, Brandaufsehern, Hirten) eine obere Leitung, und diese wählte sie sich auf zwei oder drei Jahre in den Deputirten, Bauernschaftsgevollmächtigten, wie in Dithmarschen die Bauernvögte heißen. In ganz gleichem Falle war das Kirchspiel, dessen Vermögen ja die Schlüter eben beschlossen und davon den Namen geführt hatten, sowohl den kirchlichen als den Communal-Besitz, und eben so wiederholten sich hier die oben genannten Geschäfte in größerem Maßstabe. Da lag es nahe, als die Schlüter hinfällig wurden, sie zu ersetzen durch eine analoge Einrichtung und für das Kirchspiel ebenfalls Gevollmächtigte zu erwählen; und diese Gevollmächtigten sind es ohne Zweifel, die wir 1566 in Meldorf die Kirchenrechnung ablegen sahen, wie auch das Gleiche von Gevollmächtigten in Tellingstedt geschieht (1582, 1588, 1592, 1596; Staatsb. Archiv III, 282). Diese Gevollmächtigten hätten nun zum Unterschied von den Bauernschaftsgevollmächtigten Kirchspielsgevollmächtigte heißen müssen; aber dieser Name ist nicht gebräuchlich. Wohl stehen an der Spitze der Kirchspiels- und Kirchencollegien Männer, welche im Kirchspiel mit den gleichen Geschäften betraut sind, wie der Bauernschaftsgevollmächtigte in der Bauerschaft; aber sie heißen Landesgevollmächtigte[1]. Diese Gevollmächtigten müssen es sein, an die sich neben anderen begüterten und einflußreichen Männern Hoyer und Steding in Lunden wendeten. Der Name Landesgevollmächtigter aber (Vullmechtige der Gemeine des Landes Dithmarschen) ist uns bereits in der Urkunde von 1563 vorgekommen und erklärt sich leicht, wenn die Männer, die Kirchspielsgevollmächtigte hätten heißen sollen, vorkommenden Falles (z. B. bei Gelegenheit einer Supplik an den Landesfürsten, eines Geschenkes, einer außerordentlichen Leistung bei Krönungen, Hochzeiten u. dgl. Festivitäten) als Deputation des

  1. Die Kirchspielscollegien bestanden durchschnittlich, außer dem Kirchspielvogt, aus den Landesgevollmächtigten und einem Deputirten aus jeder Bauernschaft, die Kirchencollegien unter dem Vorsitz der Pastoren und des Kirchspielvogts aus den Landesgevollmächtigten und Kirchenbaumeistern.
Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 142. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/161&oldid=- (Version vom 14.6.2018)