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deren Hans Dethleffs gedenkt, zeigen uns, daß es sein Landschaftscollegium hat so gut wie der Norden, bestehend aus 23 Landesgevollmächtigten, 11 Kirchspielvögten und dem Landvogt. Den Gegenstand ihrer Geschäfte bezeichnet Sedorf als Berathung und Sorge für des Landes Wohl. Licht über sie und ihre Verhältnisse gibt uns der Erlaß über die Administrirung der Justiz in (Süder-)Dithmarschen vom 5. Januar 1642 (Corp. Const. II, 721), wobei schon das nicht zu übersehen, daß durch denselben die Verhältnisse der Landesgevollmächtigten neben denen des dithmarsischen Gerichts als ein integrirend damit verbundener Theil geordnet werden. Wir erkennen hier zunächst die Beziehung der Landesgevollmächtigten zu der Landeslade, in welcher die Papiere und Gelder des Landes verwahrt werden sollen. Von den fünf Schlüsseln derselben bleiben drei in den Händen der Landesgevollmächtigten, einen erhält der Landvogt, einen einer der Gerichtsherren. Einen Landespfennigmeister hat Süderdithmarschen noch nicht, die Verwaltung der Gelder ist zum Verdrusse der Landesgevollmächtigten in den Händen des Landschreibers, und die Regierung vermittelt, daß sie es gegen eine bestimmte Vergütung bis 1654 bleibe. Hier also stoßen wir auf unfertige Zustände, ein Zeichen, daß die Einrichtung noch neu ist. Zu beachten ist, daß kein Wort von Ernennung durch den König gesagt ist, keinerlei Hindeutung auf Curiatbeschlüsse. Beim Tod eines Kirchspielvogts sollen die Landesgevollmächtigten einstweilen stellvertretend fungiren. Dem Landvogt wird zur Pflicht gemacht, falls er Gelder aus der Landescasse habe brauchen müssen, vor den Deputatis der Landesgevollmächtigten Rechnung davon abzulegen. Später ward den letzteren 1702 der Vortritt vor den Advocaten, 1740 vor dem Rector zu Meldorf zuerkannt, auch die Bestimmung des Landgerichts, daß nicht Vater, Sohn und Schwiegersohn, sowie auch nicht Brüder im Collegium sitzen dürfen, auf sie ausgedehnt.

Und wie wir oben hervorgehoben haben, daß die Landesgevollmächtigten auch als Kirchspielsgevollmächtigte thätig seien, so wollen wir nicht unerwähnt lassen, daß dieser Erlaß

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 170. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/189&oldid=- (Version vom 14.9.2022)