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hin. So ward denn im Anschluß an den süderdithmarsischen und Eiderstedter Modus 1638 eine zweite wesentlich modificirte Aussetzung versucht. Aber auch diese ward noch stark verändert und dann 1644 zum Gesetz erhoben. Auch so sind die Principien, nach denen in beiden Landschaften die Aussetzung geschah, nicht identisch: in Süderdithmarschen ist das Grundeigenthum allein ins Auge gefaßt, während in Norderdithmarschen die Aussetzung den Principien einer Vermögenssteuer folgt. Aber jedenfalls hat das landschaftliche Collegium dabei zunächst ein Wort mitgesprochen, wie das aus einer Entscheidung der Regierung in Gottorp gegen eine Klage der Landesgevollmächtigten hervorgeht, daß Propst und Geistlichkeit sich weigern, das Land, wovon sie ihre Amtseinkünfte bezögen, zur Aussetzung zu bringen.

In gleicher Weise haben wir ohne Zweifel die Landesversammlung thätig zu denken 1640, wenn auch nicht sie, sondern die gesammten Landeseingesessenen genannt werden. Es hatte das Jahr 1636 den beiden Landschaften zwei gemeinschaftliche Gesetze beider Fürsten (9. April und 25. September), welche dem Lande eine Auflage auf Einfuhr und Ausfuhr auferlegten, gebracht. Das erste besteuerte alle Luxusgegenstände, fremde Tuche, Gold- und Silberarbeiten, Posamentirwaaren, Perlen und Kleinodien, Weine und fremde Biere, die auch früher schon einem Licent waren unterworfen gewesen, das andere besonders die Ausfuhr von Vieh und Pferden, sowie Korn. Gegen dergleichen indirecte Steuern hatte aber Dithmarschen von jeher große Abneigung gehabt. So bemühte sich denn auch Norderdithmarschen diese Auflage abzuhandeln und es fand ein offenes Ohr in Schleswig. Gegen baare Zahlung von 40000 Thalern hob Herzog Friedrich für seinen Landestheil diesen Zoll auf, freilich gegen Vorbehalt einer Erneuerung, wenn nach acht Jahren diese 40000 Thaler zurückgezahlt würden, versprach ihnen auch, daß sie auf königlichem Gebiete nicht sollten zu Abstattung solcher Licenten, Accisen, Imposten angehalten werden. Auch in Eiderstedt soll ihnen der Handel nicht erschwert werden und nur der Zoll, wie er von 1636

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 173. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/192&oldid=- (Version vom 16.9.2022)