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wählen die verwaltende Behörde, Bürgersechs, in deren Hand die Verwaltung des Stadtvermögens und der Bürgerweide, die Straßen- und Wegepolizei, die Aufnahme von Fremden und die ganze Fremdenpolizei, nebst dem Brandwesen liegt; sie entscheiden über die Aufnahme von Fremden, die sich in der Stadt niederlassen wollen, erheben von ihnen das Einfahrtsgeld und gestatten ihnen, einzelne Stücke Vieh gegen Hutgeld auf die Weide zu treiben. Haus und Meente zu trennen, verbietet ausdrücklich das Dithmarscher Landrecht, und der Besitz einer Bürgerschaft ist noch heutzutage nur dem in Meldorf Ansässigen gestattet. Wann es gestattet worden ist, daß einer mehrere Bürgerschaften besitze, daß Bürgerschaft und Haus getrennt werde, ist aus den Papieren der Bürgersechs nicht mehr zu ersehen. Unter den Nichtbürgern werden namentlich Fuhrleute und Kornhändler genannt, welche nach einer Theilnahme an der Gemeinweide in endlosen Streitigkeiten eifrigst streben und dieselbe schließlich mehr vermöge einer gewissen Billigkeit als infolge strengen Rechtes erhalten. Nach der Eroberung wendet sich die Aufmerksamkeit der Bürger mehr als früher diesem Besitze zu (Meldorf ist aus einer Handelsstadt ein Landstädtchen geworden), zumal seitdem um 1686 die Bürgerweide besteuert wird. Die Gesammtheit der Ausbauern, um 1607 etwa 70 bis 80, bildet der Bürgerschaft gegenüber keine Corporation, wird von der Behörde der Bürgerschaft, den Bürgersechsen, zu Weg- und Brückenbau nach Gutbefinden herangezogen, bis um 1745 diese Form gebrochen und die Bürgerschaft zu einer Privatgesellschaft wird, die Bürgersechs als Fleckensbehörde den Fleckensvorstehern und Viertelsvorstehern wichen und zu bloßen Verwaltern des Vermögens einer Genossenschaft werden. Der alte Grund ist wankend geworden: um 1752 finden wir 4 Bürgerschaften in der Hand eines Besitzers.

Es erübrigt nur noch, nach den Hauptgebäuden zu fragen. Da tritt uns denn zuerst die Frage entgegen, wo die älteste Kirche von Meldorf lag, die von Bischof Willerich und seinen Nachfolgern visitirte, die Kirche, in welcher der Apostel des

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Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 204. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/223&oldid=- (Version vom 14.6.2018)