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den Hamburgern ein Vertrag geschlossen zur Unterdrückung der Seeräuber und andrerseits der Kränkungen seitens Hamburger Seeleute, und eine Weise gerichtlicher Verfolgung festgestellt. Gleich dem Hamburger soll jeder fremde Kaufmann unter dem Schutze des Gesetzes stehen. Zehn dithmarsische Ritter unterzeichnen außer dem Vogt den Vertrag. Und als dennoch gegen ihn gefrevelt wird, da tritt 1281 eine große Versammlung zu gleichem Zwecke zusammen: Hamburg sendet den Guardian seines Marienmagdalenenklosters mit mehreren Brüdern; anwesend sind Vogt, Ritter und die Geschworenen von dreizehn Kirchspielen oder wenigstens Deputirte derselben. Die Bürger von Hamburg und Lübeck sollen im Lande wie auf der Elbe und Eider sicher und geschützt sein. Wer sich an ihnen vergreift, den soll das Geschlecht anhalten, den Schaden zu bessern; ist das Geschlecht außer Stande, das Kirchspiel, und vermag das es auch nicht, das ganze Land; dann soll der Frevler das Land meiden. Leugnet der Beklagte, so soll sein Leugnen erst als Wahrheit angenommen werden, wenn ihm elf Geschlechtsvettern eidlich bezeugen, daß sie seine eidliche Aussage für wahr halten; ist er unvermögend, so tritt das Geschlecht für ihn ein. – Da mag manchem das Herz gepocht haben, ob er dem Geschlechtsfreunde die Eideshülfe leisten oder selbst den Beutel ziehen solle. Damit sind wir an die letzte Pflicht der Geschlechter herangetreten und an die andere Thätigkeit des Vogtes, die gerichtliche, den Blutbann. Wie tief derselbe einschneiden mußte in die Verhältnisse in einer Zeit, wo jeder Bauer es als sein Recht behandelte, das erlittene Unrecht durch Fehde zu rächen, wo also Todtschlag und Verheerung mit Feuer und Schwert gar nicht so selten war, ist einleuchtend. Wo dieß Gericht gehalten wurde, ist nicht zu sagen; es ist möglich, daß es zu Weddingstedt war, dessen Name darauf gedeutet wird. Hervorzuheben aber ist das Beweisverfahren, das etwas so Auffallendes hat, daß darüber hier ein Wort gesagt werden muß. Im alten sächsischen Rechte sowie im ganzen Norden forderte in allen wichtigen Fällen das Gesetz von dem Beklagten wie vom Kläger, daß er die

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Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 228. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/247&oldid=- (Version vom 16.9.2022)