Seite:Geschichte Dithmarschens Kolster 1873.pdf/249

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

im Civilproceß war die Eideshülfe oftmals nöthig, aber ihre Hauptanwendung mußte sie doch im Criminalproceß finden. (Nitzsch, Geschichte d. Dithm. Geschlechtsverb., Schl.-Holst. Landesbericht III, 40 ff.)

Ebenso wie die Geschlechter waren auch die Kluftverbindungen auf gegenseitige Hülfe berechnet, aber freilich auf eine Hülfe anderer Art, wie sie nur die Nahewohnenden den Nachbarn leisten konnten, Beistand in Krankheit und häuslichen Verlegenheiten, gemeinschaftlich der Leiche zu erweisende Ehre; gemeinschaftlicher Begräbnißplatz und gemeinschaftlicher Kirchenstand. Wenn daher das Gesetz auch eine Eideshülfe der Kluft in bestimmten Fällen statuirt, so sind das eben Fälle, in welchen der Natur der Dinge nach die in geringer Entfernung wohnenden Vettern von Schuld und Unschuld des Betreffenden mußten oder konnten unterrichtet sein. Auch von der Bauerschaftsnemede wird die Kluftnemede unterschieden. Die Klüfte führten das Geschlechtswappen mit allerlei Abzeichen. Gewiß hatten nicht alle Geschlechter Klüfte, sondern nur die zahlreichen und zerstreut wohnenden. Mit dem Geschlechtsnamen zeigen die Eigennamen verhältnißmäßig selten eine Verbindung, häufig dagegen mit dem Kluftnamen: die Nannen und die Swyne sind verschiedene Klüfte der Wurthmannen.

Um auf den Vogt zurückzukommen, so setzte Erzbischof Gerhard II. zuerst nur einen Vogt, um den ganzen Heerbann des Landes zu führen. Wir wissen nicht, welche Gründe seine Nachfolger nachher bestimmten, diese Macht zu theilen und jedem Regimentsbezirk (man nannte sie Döffte, ein Wort, das mit tüchtig zusammenhängt und sich in der Wilstermarsch wiederfindet; in Dithmarschen waren ihrer fünf: Strandmannen, Meldorferdöfft, Wester-, Mittel- und Osterdöfft) seinen besonderen Vogt zu geben; geschehen ist es vor 1281, wo zum erstenmal in einer Urkunde Advocati vorkommen. Der eine Vogt war vor der Adelscurie genannt, 1265, in der Urkunde von 1281 heißt es Milites, advocati et universitas terre Ditmarcie. Hatten die Ritterbürtigen gegen den bischöflichen Vogt Opposition gemacht, so folgte die Strafe rasch auf dem Fuße,

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 230. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/249&oldid=- (Version vom 16.9.2022)