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Lunden galt das dithmarsische Landrecht; an welches Stadtrecht sich das Meldorfer Stadtrecht anlehnte, läßt sich nicht sagen. Durch einen besoldeten Rathsdiener bescheiden die Bürgermeister zu jeder Zeit die Rathsherren einzeln oder in corpore zu sich, übertragen ihnen bestimmte Functionen; die Gerichtsbarkeit üben sie mit ihnen gemeinschaftlich. Die Brüchen, mit denen jedes Verbrechen bedroht ist, fallen zur Hälfte in die Casse des Raths, zur Hälfte in die der Bürgerschaft. Der Todtschläger hatte zwei Drittel seines Guts verbrochen, doch kann Nothwehr unter Heranziehung der Beigeordneten Begnadigung herbeiführen; aber es bedarf einer Majorität von zwei Drittel Stimmen. Eben so richtet der Rath über Beschädigungen am Leibe, über Raub, Diebstahl, Hehlerei. In Injuriensachen und einer Zahl von Polizeisachen fällt ihm die ganze Brüche zu. Er vertritt die Stadt in Händeln, welche die Bürger mit auswärts Wohnenden haben, durch Deputirte aus seiner Mitte (der Lundener auch vor den Achtundvierzigern) und kann dazu jeden Bürger bei namhafter Brüche heranziehen. Jede Störung des Hausfriedens muß ihm bei Brüche angezeigt werden. Denn wie die Rechtspflege, so liegt ihm die Sittenaufsicht über Einheimische und Fremde ob. Ohne seine Erlaubniß darf sich kein Fremder niederlassen[1], er straft den Wirth, der einem Fremden dauernde Wohnung gibt, ehe er die Bauerschuld (das für das Niederlassungsrecht zu Entrichtende) bezahlt hat. Er beaufsichtigt die Gemeinweide und das Stadtmoor; in seinen Händen ist die gesammte Polizei, Wegebau und Straßen- wie Brückenbau sammt deren Reinigung, Wasserleitungen und Siele, so wie das Brandwesen, zu welchem Behufe er an bestimmten Tagen Visitationen hält; bei ihm die Marktpolizei, Aufsicht über Maß und Gewicht und deren Stempelung; er beaufsichtigt die Müller und das Matten, das Aufkäuferwesen und stellt die Torfpreise fest. Er übt die Aufsicht über Hochzeit und Leichenbegängniß, Ehe der Fremden und ihre Papiere, hält die Geistlichen zur Trauung derselben an,

  1. Später lauter Befugnisse der Bürgersechs in Meldorf.
Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 242. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/261&oldid=- (Version vom 16.9.2022)