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alle fünf nennt, nur ohne die Strandmannen ausdrücklich Döfft zu tituliren. Er bestimmt über ihre Heerschau so gut wie über die der andern vier. (Man hat in diesen Bestimmungen Anstoß genommen an dem Ausdruck Döfftekarspel; ich meine, ohne Grund; die Worte: „unde en Dufftekarspel schall den andern so beseen by truwen, loven und eeden straffen“, sagen ganz einfach, daß das eine Kirchspiel der Döfft dem andern seinen Tadel oder seine Billigung auszusprechen hatte, während die Musterung der ganzen Döfft von den andern Döfften aufgenommen wurde.) Niebuhr wollte deshalb in den Strandmannen Unterthanen sehen, mit denen der Erzbischof das Land belehnt habe; aber das ist nicht möglich, weil eins der ältesten Kirchspiele, Burg, zu ihnen gehört, und weil es keine Spur gibt für die Unterstützung dieser Hypothese. Aber eine eigene Stellung nehmen sie doch ein; die Einkünfte ihres Vogtes fließen nicht wie die der übrigen in die Landescasse, an der sie keinen Antheil haben, und den Scharfrichter halten die andern Döffte für sich allein. Und im Gerichte sind sie nicht vertreten. Diese Schwierigkeiten hat das Meldorfer Programm von 1853, S. 19 zu lösen gesucht durch die Annahme, daß die Strandmannen 1447 die dissentirende Minorität bildeten, als die übrigen Döffte sich vereinigten, eine gemeinsame Behörde zu schaffen zur Ausführung des Vertrags mit Hamburg, die auch im letzten Augenblicke sich weigerte, sich dem Beschluß zu unterwerfen. Die Verlegung des Gerichtes um anderthalb Meilen weiter nördlich wird das zum Theil für den, der Marschwege kennt, wie sie noch vor zwanzig Jahren waren, begreiflich erscheinen lassen; auch Antipathie gegen das jene Schöpfung begünstigende Hamburg, mit dem gerade die Südkirchspiele manchen Span gehabt hatten, mag hinzugekommen sein, vielleicht der Plan, selbständige Gemeinde zu bleiben. So konnte bei Besetzung der Richterstellen keine Rücksicht auf sie genommen werden und die Gesetze nur für die andern Döffte bindende Kraft haben. Die Verhältnisse des Lebens aber nöthigten sie bald, in Heide Recht zu suchen und dem ohne sie gefaßten Beschlusse sich zu unterwerfen. Höchst interessant ist das soeben in den Schleswig-Holstein-Lauenburgischen

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 295. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/314&oldid=- (Version vom 14.6.2018)