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„‚Wir von Gottes Gnaden Friederich etc. Thun kund und bekennen hiemit für Uns und Unsere Nachkommen an der Regierung gegen männiglich: Demnach wir im längstverflossenen 1631. Jahre den 29. October in Unserem Norderdithmarschen gewisse Uns dero Zeit benannte Personen zu Landes- und Kirchspiels Gevollmächtige confirmiret und eingesetzet, welche nunmehro guten Theils gestorben und daher nöthig sein will, solche Zahl zu ergänzen und von neuem bequeme, dazu qualificirte Personen zu erwählen; Als haben wir dero Behueff (jedoch wenn hiernächst von denselben jemand mit Tode abgehet, die Kirchspiel-Vögte nebst den übrigen Gevollmächtigen einen hinwieder zu erwählen befuget sein sollen) eingesetzet und bestätiget. Gegeben auf unser Schloß Gottorff den 7. Januar 1637.‘

„Was aber diese obgedachte des Landes Gevollmächtige für Potestät und Gewalt in Landes Sachen haben, davon finde ich eine weitläuftigere Schrift an I. Durchl. Herzog Friedrich sel. Herrn Jacobi Preußern Ihro Durchlaucht Christmildesten Gedächtnisses Friederici lang gewesenen Cammer-Secretarii und hernach Hof- und Canzlei-Raths, dem zu dieser Zeit des Landes Zustand sehr wohl bekandt, denn er fast von Anfang der Regierung bey ihm gewesen, intituliret: Ein in Rechten gegründete Bitte in puncto contributionis. Darinnen setzet er unter andern fere in medio diese Worte; Zumahlen in den Reichsabschieden verordnet, daß ipsi Imperii Status ihren Unterthanen selber, in quos tamen imperium habent, solche Anzeiche, als von mir erfordert, thun sollen, v. Recess. Imp. de anno 1594, § 12. Dahero die Gevollmächtigen in Dithmarschen mit so viel weniger Ursache sich zu entfreyen, tum, quod in illos, per quos collectae exsolvi debent, nihil habeant potestatis, tum quod illis collectoribus nullum detrimentum ex hoc negotiorum, in quo collectae sunt impendendae, expositione sit timendum; utpote qui hoc casu non nisi nudum ministerium et exactionem habent ad utilitatem provinciae, non autem ipsorum incrementum decretum. Reink. in R. S. et E. l I, cl.5. c. 4. n. 209. Und ferner in selbiger Schrift setzet er § und hat solches in verbis, dann

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 302. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/321&oldid=- (Version vom 14.6.2018)