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dann schon andere theils bei Kirchspielvogt und Gevollmächtigen, bei welchen die Wahl, andere gar nach Hofe laufen und ihren Competenten zuvorkommen und da des Verstorbenen Stelle ambiren, obtiniren und mit Fürstlicher Hand und Siegel wieder zurückkommen. Da sehen dann Kirchspielvögte und Gevollmächtige ihren Collegen nach, und daß sie für dasmal ihren guten Freunden vergebens Promessen gethan, an des Verblichenen Stelle zu stehen. Eine solche Besoldung, die doch ihre Voreltern nie begehret, ja für einen Schimpf geachtet hätten, wann sie um ein so geringes ihr geiziges Herz der Welt darstellen sollten, wäre nun diesen Leuten noch endlich zu gönnen, wenn nur in heimlichen Wegen sie nichts mehr genössen und die Armuth für sie in fine leiden muß, wann sie jährlich in großem Rest bleiben und wohl gar damit hinsterben oder solche Rechnung machen, dadurch das alte Sprichwort erfüllet wird: ‚Sechs cinque gibt nichts. Sed Deus tandem erit judex et oppressorum vindex.‘“




Perthes’ Buchdruckerei in Gotha.
Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 307. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/326&oldid=- (Version vom 14.6.2018)