angemeßene regelmäßige Unterstützung an Geld oder Naturalgaben bethätigen.
2) Eintritt und Austritt steht frei.
3) Der Austritt kann auch ein gezwungener sein, wenn die Nr. 1. dieses §. angegebenen Bedingungen der Mitgliedschaft aufhören.
Der Verein besteht
1) aus einer zur Ausführung der Vereinszwecke und Leitung der Vereinsangelegenheit freiwillig zusammengetretenen, sich selbst ergänzenden Muttergesellschaft,
2) aus Hilfsvereinen, welche sich der Muttergesellschaft zur Förderung ihrer Zwecke organisch angeschloßen haben.
besteht
1) aus einem Collegium von männlichen Helfern,
2) aus einem leitenden Frauenvorstand.
1) Es ergänzt sich selber und besteht gegenwärtig aus den Endesunterzeichneten.
2) Zu seiner Befugnis gehört
- a. die Oberaufsicht über die gesammte Leitung der Vereinsangelegenheiten und in Folge derselben auch regelmäßige Visitation,
- b. dass Rechnungswesen des Vereins,
- c. die Vertretung des Vereins in allen Fällen, wo dieselbe beßer durch Männer als durch Frauen geschehen kann,
- d. Die Bestätigung und Zurückweisung der vom Frauenvorstand gefaßten Beschlüße und vorgelegten Anträge.
3) Das Collegium der männlichen Helfer bestellt nach Bedürfnis aus seiner Mitte und auf bestimmte Dauer einen Vorsitzenden, Rechnungsführer und Secretär.
Wilhelm Löhe: Etwas aus der Geschichte des Diaconissenhauses Neuendettelsau. Verlag von Gottfried Löhe, Nürnberg 1870, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Diaconissenhauses_Neuendettelsau_(1870)_010.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)