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frühzeitig einzusenden. Wenn diese Blätter am letzten Tage des Monats noch übergeben werden, so ist der Candidat ausser Strafe, darum hat sie jeder Obere zu praesentieren.

30. Jeder hat sich bey seiner Reception zu erklären, ob er im Stande sey, der Gesellschaft einen Geldbeytrag zu leisten, oder nicht. Ist das letzte, so hofft man, dass sich niemand ärmer machen wird, als er ist; indem man schon vorhinein von den Glücksumständen des Candidaten unterrichtet ist; ist das erste, so hat jeder Obere seinem Recepto ante Receptionem einen proportionierten Geldbeytrag aufzutragen, der bei Geringeren nach Belieben, bey Mittelmässigen ein Ducaten, bey Vermöglichen eine Caroline ist, dieses wird ihm proponiert nach ausgestelltem Revers vor der Publication der Statuten, mit der Handunterschrift des Candidaten, dass er so viel erlegt habe, an dem nämlichen Tag, wo der Revers ausgestellt ist, und solche Quantität des zweyte Jahr wiederhollet, und so auch bey denen, so auf 3 Jahr engagiert sind. Die Einlage wird von den Obern an ihre weitere eingehändiget: bleibt die Einlage um die bestimmte Zeit aus, so nimmt man den unmittelbaren Oberen dessen her, bey dem die Einlag ausgeblieben. Wollte einer von den Candidaten die Gesellschaft defraudieren, so macht er sich aller künftigen Vortheile verlustig. Von einem wahrhaft Armen soll gar nicht genommen werden, si fidem paupertatis fecerit; kommt er zu Kräften, so steigt auch der jährliche Beytrag nach Proportion der Kräfte.

31. Zu diesem Ende befiehlt der Orden allen Obern bis künftiges Jahr 1779 den 31. Jan. ihre Ausstände einzutreiben, aber niemand dabey zu übernehmen, und gegründete Bewegursachen sich schriftlich geben zu lassen. Zahlsaumigkeit der Mitglieder hat zu diesem Gesätze Anlass gegeben: die doch seiner Zeit allen reellen Beystand vom Orden hoffen. Diese Verordnung wird um so billiger erfunden werden, als bey anderen Orden 100 und mehrere Gulden ohne Unterschied gleich im Anfang müssen erlegt werden, und dieses Quantum viele Jahre hindurch wiederhollet wird.

32. Tritt jemand in seinen Probejahren aus der Gesellschaft, so erhaltet es alles Eingelegte wieder zurück, darum die Obern solches fleissig aufzuzeichnen haben.

33. Jedem Candidaten ist es bis auf die letzte Stunde erlaubt auszutretten, imposito tamen silentio.

Empfohlene Zitierweise:
Leopold Engel: Geschichte des Illuminaten-Ordens. Berlin: Hugo Bermühler Verlag, 1906, Seite 83. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Illuminaten-Ordens_(Engel)_096.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)