Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S016.jpg

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gesetzet oder nit, oder was dahin gestüfft würde, es soll alles dem Kirchherrn zu Grönenbach gehören. Item es soll ein Caplan, ob einer oder mehr auf die genannt Capell gestüfft und gesetzt worden, so soll er oder sie in dem Dorff Grönenbach ihre Wohnung und Behausung haben allweg und nirderst anderswo und dem Pfarrherrn daselbst nach Gewohnheit gehorsam sein … Item es sollen auch dieselben Caplän allsammt, ihrer seind viel oder wenig, alle Sonntäg in der Pfarrkirch zu Grönenbach Meß halten und lesen und nit in der genannten Capel Ittelspurg … Item sollen in der genannten Capel 2 Heiligenpfleger sein und das Einnehmmen und Ausgeben aufschreiben und dem Lehensherrn, dem Pfarrherrn und der Gmaindt zu Grönenbach darüber Rechnung ablegen … Item es sollen die Caplän in der Seelsorg nichts zu schaffen haben und dem Volk die Sakrament nit spenden außer mit des Kirch- und Pfarrherrn zu Grönenbach wissen und willen und auch sonst keine pfarrlichen Rechte an sich ziehen … Item wenn auch in die Capell zu Ittelspurg eine Mess solte gestüfftet werden, soll Ludwig von Rotenstein und sein Bruder und seine Erben Lehnherren sein.“ (Kopie im Kreisarchiv Neuburg und Reichsarchiv F. 2.)

Ruine Rotenstein bei Grönenbach.