Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S031.jpg

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Schaffner alßgleich wiederumb urlaubest und ohne ainige fernere widersetzung oder thettlichkeit die Stüfftsgefäll treu der Fundation und altem Herkommen nach by dem Stüfft und desselben Personen ordentlicher Administration und Verwaltung bleiben oder je zum wenigsten durch einen gemainen Schaffner auffheben und verrechnen und dich an deme bemüegen lassest, was dir dißfalls zu unterhaltung aines Prädicanten halben durch deinen Vettern guetlich bewilligt oder nachmals auf unseren Kayserl. Commissarium fernerer güetliche Unterhandlung bewilligt werden möchte.“

2tens aus dem von Alexander v. Pappenheimb beim Kayser erbetenen Kayserl. Conservatorium v. J. 1601 zur Erhaltung des kath. Glaubens in Grönenbach und zur Erhaltung und Manutenirung des Chorherrstiffts Grönenbach. In diesem Kayserl. Rescript d. d. letzter tag des Monats Februars nach Christi unseres lieben Herrn und Seligmachers Gepurt Sechzehnhundert und im ersten Jahr spricht der Kayser Rudolph der II. sich aus, daß er von Alexander v. Pappenheimb wegen der Stüfftung des Ludwig v. Rotenstein bittlich angegangen worden, diese fromme Stüfftung zu schützen auf grund des Fundationsbriefes gegenüber seinem Vetteren Philippus v. Pappenheimb, der vor ettlich Jahren under dem Schain damals zugelassener Augspurger Confession der calvinischen Sect sich anhängig gemacht und dieselbe die Zeit her in der Stüfftskirchen zu Grönenbach nit allein ungescheucht exerciren und predigen, sondern auch des Gestüffts Einkommen gueter Theils an sich ziehen und unter die nach und nach gehabte und noch habende Calvinische Prädicanten verwenden lasse, dadurch dann das Stüfft an Einkommen also extenuirt und geschmälert, daß der Überrest zu Unterhaltung der gestifften Anzahl Priester bey weitem nit mehr erklecken thette und seien in summa mehr besagtes seines Vetters Philipp Sinn und Gedanken dahin gerichtet, inmaßen sich albereits der gemaine Pöbel verlauten lassen solle, als wann man mit der Zeit die ganze kath. Fundation zumalen auf sein, Alexanders Erbmarschalken tötlichen Abgang (den er bey seinem nunmehr erraichten Siebzigjärigen Alter stündlich zu gewarten hette) gar zu profaniren und auszuräuten und alles der Calvinischen Sekt underwürffig zu machen gedacht were; deßhalb verordnete Kayser Rudolph II. als oberster Schutz- und Schirmherr im Reiche mit wohlbedachtem Muet, gueten Rath und rechtem Wissen den Ehrwürdigen Hainrich, bischoffen zu Augspurg, und Johann Adamen, Abten des Stüffts Kempten, und deren Amptsnachfolger des Stüffts und Collegii Grönenbach als respective in spiritualibus Ordinarium als auch der weltlichen Obrigkeit halber zu Conservatoren, Handthaber und Beschützer, daß sie die Collegiatkirche und Stüfft und Dechenei zu Grönenbach bey ihren wesentlichen Esse und cath. Gottesdienst bey den darzu gestifften Unterthanen, Höfen, Renten, Zinsen, Gülten, Nuzungen, Zugehörungen erhalten und vor aller gefehrlichen profonation, alienation und Veränderung auch Vergewältigung und Beleidigung verhüeten und vermahnt fürters allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Gaistlichen und weltlichen Prälaten, Graven, Freyen, Herren, Ritter, Knecht, Landvogt, Hauptleut, Vitztomb, Vogt, Pfleger, Verweser, Amptmann, Burger und Gemaind wie auch insonderheit Philipp Erbmarschalken zu Bappenheimb und alle seine Erben oder Nachkommen ernstlich und vestiglich, daß sie vielbenanntes Collegium und Decheney auch Pfarrkürche zu Grönenbach bei irem Wesen, cath.