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des Weidle und seiner Söhne gegen den Stiftsdechant Fischer, der Arrestierung sämtlicher Zinsen, Gilten und Renten fürs Stift, der gewaltsamen Eindringung in die Stiftskirche im Jahre 1635, zugleich Sühne und Buße sein für die gewaltsame Erbrechung der Stiftskirche anläßlich der Leichenfeier der pappenheimischen Wittib den 8. Oktober 1635. Damit hatte es folgende Bewandtnis:

„Anno 1635 den letzten Septembris ist die Bappenheimische alte Frau Wittib (des Philipp von Pappenheim Ehefrau), Anna von Pappenheimb in Memmingen an der Pest gestorben; derselben inficirte Cörpel wurde volgents den 4. Octobris durch den rotenstainischen Vogt (Weidle) Prädicanten, Cantores, hieher begleitet. Weidle hat wider erhaltene Kayserl. Urtel, auch wider meine (Pfarrers und Dechants Fischer) Protestation, so beschehen im beysein des Herrn Hanß Jacob Stollenmayr und Alexanders Hopp im namen allerseiz meiner gd. Fürsten, Frau und Herrn, die Kirche besteigen, das Fenster einschlagen und die Port eröffnen und die inficirte Leich in die Grufft setzen lassen, daran ein schloß gehängt, so ich alsbald weggeschlagen, als het Er Gewalt in der Kirch nach seinem Gefallen und Mutwillen zu disponiren. Und wurde dieser inficirte Cörpel allererst den 10. October zu Nachts nit anders als ein toter Hundt begraben; mußte also eine ganze Pfarrgemeindt das inficirte spectacul in 7 tagen vor Augen haben, bis endlich der Sarg zerschnellt. Grönenbach, 18. October 1635. M. Gg. Fischer.“

Bezüglich dieses rohen Attentates schreibt Ott Heinrich Fugger am 20. Oktober 1635 an Stiftsdechant Gg. Fischer: „Was die Pappenheimische bewußte Leich und derselben etwas schlechtlich fürgangene Erdtbestattung in der Stüfftskirchen zu Grönenbach anlanget, hette ich gleichwohl gern sehen mögen, daß solches etwas präjudicirliches Werk fürgenommen werden möge und man sich dessen ex parte des Herrn Ordinarii (weilen uns unsresteils die Mitel hiezu ermangeln) wirklich abzuwenden, mehrers angelegen sein lassen; weilen aber Iro fürstl. Gndn. (Herr Bischof) dafür gehalten, daß man mangels der notwendigen Acten und andrer angeregten Ursachen (wann je etwas weiteres darmit fürgehen sollte) solches dissimuliren und dermalen bei E. E. eingewandten Protestation bewenden solle, also dürfen wir es wider unsern Willen auch derbei bewenden lassen. (Der Bischof beruft sich darauf, daß durch sepultura non Nominatim Excommunicatorum die Kirche nicht profaniert worden.) Datum in Dillingen, 13. October 1635. Heinrich, Bischoff.“