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Herr Philippus auf die angebotene Abteilung des Stiffts wider Herrn Alexander in Camera geklagt.

e) Erst darüber habe der Bischof zu Augsburg und Abt von Kempten mit Fürwand eines erworbenen Conservatorii interveniendo sich eingemischt, da sie vorhin bis 60 Jahre wider die weltliche Stiftsadministration noch das Evangelische Exercitium jemalen geahndet und dahero umb so weniger befugt gewesen, Herrn Philippum und ihn ihrer possession mit Gewalt zu spoliren, vorab in Camera anno 1616 super interventione submittirt worden, folglich des Ausschlags zu erwarten.

f) Am Kayserl. Hoff seye durch ein Kemptisches an den Bischof zu Augsburg abgegangenes Schreiben erwiesen, daß Kempten bekennt, beede Fürsten können die von Pappenheim der habenden Stifftsadministration zu depossessioniren weder krafft Conservatorii noch weltl. Obrigkeit ohne befahrende Restitution nit behaupten noch verantworten.

g) Jedennoch habe Kempten anno 1621 den evangelischen Prediger in Grönenbach de facto bedrohlich abgeschafft und neben Herrn Bischoffen zu Augsburg anno 1624 den weltlichen Schaffner von seiner Administration verstoßen, da doch

h) die Kayserl. Majestät anno 1623 ernstlich mandirt, die Reichs-Erbmarschallen bey dem Vertrage de anno 1577 solang verbleiben zu lassen, bis mit Recht ein anderes erkennt werde.

i) Jedennoch haben beede Fürsten an Kays. Hoff 26. Juni 1623 wider Herrn Wolff Christoph von Pappenheim, welchen sie selber seiner possession quasi spoliirt, ein mandatum de restituendo extrahirt, worwider pendent. lit. Cammeral. neben andren exceptionibus eingewendet worden und darüber die Herren Impetranten die Sach auch in aula Caes. erstehen lassen.

k) Habe Er Graf Max zu Continuirung seiner possession nit allein in des abgeschaffenen calvinischen Predigers Stell einen anderen der A. C. zugethanen Prediger zu Grönenbach aufgestellt und einen eigenen Stifftsverwalter verordnet, welcher die Stifftsgefäll von den Underthanen einziehe und zum Unterhalt des Evangel. ministerii verwenden soll, sonder er seye auch in solcher possession den 12. Novembris 1627 auch gute geraume Zeit vorher und hernach notorie gewesen, daher vermög Prag’schen Friedensschlusses dabey zu manuteniren, begehrt derowegen mit Hinwegräumung dessen, so bis erwähnter Execution (anno 1637 im Dezember) fürgangen, plenariam restitutionem, indem er