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„um einigen possess allda zu nehmen. Sollte aber Gewalt darüber gebraucht und de facto ein Prädicant aufgestellt werden, hat man guett Recht, den Prädicanten velut intrusum wiederumb vi et propria autoritate abzuschaffen und die verübte Gewaltthat ernstlich abzustrafen.“ – Auch die Einwände des Karl Kaspar Gottfried von Pappenheim, Rotenstein sei Fideikommißgut und das Testament Philipps von Pappenheim binde ihn, wird bündig in diesem Schreiben abgetan. „Selbst wenn die zwei Kayserl. subdelegierten Commissäre den Calvinern Recht willkührlich zudictiren würden, müßte man Kayserliche Majestät appelieren tamquam ab abusu executorum, da dieselben in zweifelhaften Sachen nicht nach Belieben zu decidiren hätten, da derartige Erörterungen auf einen gemainen Reichstag gehören nach dem Instrumentum pacis § 17: „Si quid dubii hinc aut aliunde incidat aut ex causis pacem religiosam aut hanc transactionem tangentibus resultet, de eo in Comitiis vel aliis Imperii conventibus inter utriusque religionis proceres nonnisi amicabili ratione transigatur.“

Dorf Ittelsburg.

Wie sehr der Stiftsdechant Nikolaus Brunner mit seinem obigen Schreiben vom 9. Dezember 1648 bezüglich der hiesigen Religionsneuerer recht hatte und wie sehr der rotensteinische Verwalter Georg Weidlin zu gewalt- und eigentätigem Vorgehen für seine Glaubensgenossen aufgelegt, bezeugt das Attentat desselben auf die St. Leonhardskapelle in Ittelsburg am Kirchweihfest daselbst. Der gräfl. Fuggersche Verwalter Valentin Zeis schreibt darob an seinen Herrn, den Grafen Bonaventura Fugger, d. d. 6. September 1649: „Es wurde in Ittelsburg das alljährliche Kirchweihfest gehalten; als H. Dechandt neben mir und der katholischen Pfarrgemaindt dahinkommen, in maynung den Gottesdienst in so besagter St. Leonhardiskapelle zu