Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S075.jpg

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thuen, wo man wölle; wann dem also wär, so möchten alle Catholische hier sammbt dem H. Dechant nur den Gang thun und wo solches wieder das uralt Herkommen ja solang das Stifft steht, solches noch nie also gemacht worden.“ Dann fügt er bei, „die Calviner müßten aber die Kirche zum Spital so bauen, daß auch die Catholiken sie mitbenützen können, und von den Stifftsgefällen dürfe man wie ehedem dem Prädicanten mehrer nit als 200 fl. geben als Salair.“

Gegen diese Lindauer Signatur legte namens des Grafen Fugger und namens seines Herrn, des Fürstabtes Romanus, der Kanzler der Fürstabtei Kempten eine Schedula Appellationis durch einen Notar ein, „dessen Notariat Ambt hierumb in bester Form instanter, instantius, instantissime implorirend und bringen vor, daß bei dieser Lindauer Signatur nit gründlich und vorschnell gehandelt worden sei, d. d. 31. May 1649. – Dieser Bescheid von Lindau sei salvo duorum Subdelegatorum honore widerrechtlich, laufe gegen den Westfälischen Frieden und seien dadurch das löbl. Stifft Grönenbach, ejusque Caesarei Conservatores und Interessati aufs höchste graviret. Der Friedensschluß verlang austrucklich, daß dergleichen Sachen, welche weitläufige Nachsuchung erfordern zur Erkundung, welcher theil den 1. Jänner 1624 in der possession aigentlich gewesen, nach dem ordentlichen Recht zu behandeln seien. In Memmingen bei der vor einigen Wochen angestellten Commission hätten zwar die Calviner die possession in der Spitalkirche praetendiret, aber nit erwiesen; dagegen sei Kemptischerseits, obwohl nicht ihm, sondern den Calvinern das onus probandi obgelegen, ex superfluo durch unterschiedliche Attestationes, sonderlich auch aus des gewesten Stüfftsverwalters Rechnungen dargethan worden, daß 1. Jänner 1624 kein exercitium Calvinisticum, in sonderlich kein exercitium publicum, darauff die H. Subdelegirten selbsten gezielet, alda in Spitalkirche zue Grönenbach nit gewesen, sondern es könne nur bisweilen und heimlich in aedibus privatis durch den Prediger zu Herbishofen vorgegangen sein.“ Dann wird des weiteren an diesem Lindauer Bescheid getadelt, daß derselbe sich auf ein Zeugenhör in Grönenbach aufbaue, das anzufechten aller Grund sei; „es sei bei demselben nit zugegeben worden, daß einige wenige uff Fürstl. Kempt. seits ufgesetzte praeliminarstuck ad eruendam veritatem (v. g. ob der Zeug nit unterrichtet, was er sagen solle etc.) an die Zeugen gerichtet worden; die 17 Zeugen rotensteinischerseits seien lauter Rotensteinische Underthanen und größteils calvinischer Religion gewesen und seien nach dem gemeinen Rechte als testes de universitate in sui ipsius et singulorum