Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S077.jpg

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könnten den anderen halben Theil hinthuen, wo sie wöllen. Item soll dem kath. Meßner das halbe Einkommen genommen werden, desgleichen auch dem H. Dechant des Stiffts, welches nun alles recte wider anno 1624 und das uralte Herkommen wer, denn anno 1615 bis 1619 seien dem calvinischen Prädicanten mehr nit als von des Stiffts Einkommen 200 fl. an gelt und etliche Klaffter Holz gegeben worden und wann nun diesem Wesen nit bey Zeiten und sonderlich nicht noch vor der Erndt gesteüert und vorkommen wirdt, gehet der Stifft ganz zu grundt, massen der H. Dechant sich allbereits habe vermerken lassen, wann von Ew. gräfl. Gndn. und von beeden hochansehenlichen Conservatoren Er bey dem Stifft und dessen Einkommen nit besser geschützt werde, wolle Er sich anderwärts umb ein Condition bewerben und ist gewiß gdg. Frau Gräfin, wenn man dem alten Weidlin nit anderst und mit Macht wird begegnen, thuet er solche Sachen gewaltetiger Weis tentiren, deren Er in Ewigkeit noch nie berechtigt gewesen.“

Wie sehr der Fuggersche Verwalter recht hatte in diesem seinem Schreiben vom 7. Juni 1649 mit dem Vorfahren des rotensteinischen Verwalters Gg. Weidlin, beweist das Schreiben der Fürstl. Kemptischen Räte an den Augsburger Kanzler Johann von Beichelring den 31. Juli 1649, worin sie mitteilen, „daß der rotensteinische Verwalter Weidlin bey der inzwischen eingefallenen Ernte seine Leute inhibire, den Zehend an das Stifft zu zahlen, und bereits daran gehe, eine neue Kirche zu erbauen, was doch alles gegen das Instrumentum pacis seie, darumb solle conjunctis viribus vorgegangen werden; man habe bereits bey Kays. Majestät ein Inhibitorium gegen die Calviner nachgesucht, ebenso bey den 2 H. Commissarii“; dabei bemerken die Räte lakonisch: „Es fehlt eben am meisten bey uns an der notwendigen spesa, dahingegen der widersprechend theil Hilf und Befirderung erlangen.“ Ja selbst der bischöfl. Generalvikar in Augsburg wandte sich in einem Brief vom 30. Juli 1649 an den alten rotensteinischen Verwalter Weidlin, worin er demselben, „da er von ihm gehört, daß er den Zehend an das Stüfft Grönenbach zu geben seinem Anhang abgeraten und verbotten, droht, daß gegen ihn als reum fractae pacis verfahren werden würde und worin der Generalvicar in 3 Tagen Antwort gewärtigt, ob Er, Weidlin, sein dem Friedensschluß zuwiderlauffendes Attentatum einstellen wolle und die Gebühren an das Stifft verabfolgen lassen wolle oder nit.“ Ja, das gefürstete Stift Kempten mußte am 31. Juli 1649 ein Signat nach dieser Richtung hin erlassen, „des Stiffts Grönenbach, des Mesners- und Hailigen Gefall betreffd.“, folgenden Inhalts: „In crafft des Kays.