Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S091.jpg

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zu Grönenbach uf dem Kirchhof den ungetauften Kindern der Reformirten die Begräbnis nicht gegünnt, den Reformirten insgemein aber nur einen einigen Winkel hinter der Kirche zu Begräbnus verstattet, einige die zur reformirten religion treten wollten, mit gewalt davon abgehalten und die reform. Männer, so kath. Weiber haben, ihre Kinder bey den kath. Priestern tauffen zu lassen genötigt, auch den Reformirten keine kath. Ehehalten in Dienst zu haben, Über all das wird H. Grafen v. P. Vorhalt gemacht und H. Dechant aufgefordert, sich vor dem Grafen zu rechtfertigen.“

Am 22. Jänner 1669 schrieb der Churfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg aus Königsberg an Herrn Grafen Wolf Philipp von Pappenheim: „Ihme sei mitgeteilt, daß hauptsächlich auf Betreiben des Bischofs von Augsburg die schon per commissionem Caesaream anno 1649 und 1650 abgethane Restitutionssachen der Reformirten in Grönenbach im Algeio retractirt und von neuem in cognition gezogen werden sollen; Es seye das sehr bedenklich und führe zu bösen Consequenzen, deshalb habe Er, der Churfürst, H. Grafen ersuchen wollen, sich seiner Unterthanen wie bislang geschehen, eifrig annehmen und ihnen wider Recht keine Beschwernus und Bedrängnus zufügen zu lassen und sie bei dem nunmehr bereits 20 Jahr in Ruhe belassenen exercitium zu manuteniren; das vermehre die Devotion der Unterthanen.“ Tatsächlich hatte der Kaiser am 7. August 1668 die Zusage erneuert, daß auf Grund der Eingaben und Beweisstücke seitens des Hochstifts Augsburg nochmals eine neue Kommission eingesetzt werden solle wegen nochmaliger Regelung der Religionsverhältnisse in Grönenbach auf Grundlage des annus normalis. Dagegen erhob sich nun eine gewaltige Beschwerde, und die Grönenbachschen Reformierten setzten alles in Bewegung, um im Besitz zu bleiben und die Kommission zu hintertreiben. Churfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg, Churfürst Karl Ludwig zu Heidelberg, das gesamte Corpus evangelicum beim Reichstage in Regensburg, die Eidgenossen der Schweiz, die Grafen von Pappenheim wurden angefleht, ebenso die ehem. beiden kaiserl. Kommissäre.

Selbstverständlich war dieser Befehl des Kaisers, dieses excitatorium vom 7. August 1668, keineswegs nach dem Willen der beiden kaiserl. Commissarii; insbesondere wehrte sich gegen diese Insinuation der Herzog von Württemberg, Eberhard; in seinem Schreiben, Stuttgart d. d. 29. März 1669, an den Bischof Franz Johann von Konstanz teilt er demselben als Kompagnon mit, „wie sie beede trotz des eingelangten Kayserl. Excitatoriums in sachen der