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er die im Schaffhausenschen Katechismus enthaltenen Schändungen gegen die kath. Religion habe verlesen hören. Ebenso wurden von dieser Kommission die beiden reformierten Pfarrer hier und von Herbishofen, von Lähr und Schinz, vernommen; dieselben berufen sich auf Apok. 19, 10, Deuteron. 4, 15. 19 und Matth. 10 und bitten, man soll ihnen nicht zumuten, diese Stellen auszulassen und sich so von der übrigen reformierten Kirche Deutschlands zu trennen; sie würden sich beim Antistes in Zürich Rats erholen und dann die Antwort mitteilen.

Von der obigen Kommission wurden dann außer den beiden reformierten Herren Pastoren, dem Schulmeister Friedrich Grob, dem reformierten Kirchenpfleger Zacharias Weidle noch der reformierte Schulmeister zu Herbishofen Jakob Einsiedler, überdies Jakob Burck von Albishofen, der hiesige Ammann Jakob Einsiedler und der Ammann von Lachen, Gottlieb Prestel, vorgeladen und ihnen insgesamt das fürstabtliche Mandatum vorgelesen: „Wie daß man nemlich Christkatholischerseits in dem Meß Opfer unter den consecrierten Hostien keinen Abgott und in diesem den Götzen Maußim, sondern den wahren Christengott anbete und ebendahero, daß eine solche Lästerung, welche in diesem Katechismus der diesseitigen Religion angeschwärzt werde, auf keine Weis und Art und unter keinem Vorwandt erduldet werden könne, zumalen die Reichsgesetze hierinnen klares Ziel und Maß geben, dergestalten, daß man seiten des Reichs auf denen Reichstägen und westpfälischen Friedensschluß ohnmöglich hette zugeben können, eine solche Reformation dem Friedensschlusse einzuverleiben, die der christkatholischen Religion eine Abgötterei zulegen würde. So hatten auf dieses hin die beede reform. H. Geistliche sich dahin geäußert, daß sie solches denen Reformirten Gemeinden niemals geliefert hätten und daß sie diesen der katholischen Religion in denen Katechismus gemachten Vorwurf niemals approbieren könnten. Nichtsdestoweniger wollten sie gehorsambst gebeten haben, ihnen zu erlauben, Sr. fürstl. Gndn. hierüber eine Demonstration schriftlich übergeben zu dürffen, zumahlen der Heidelberger Katechismus allhie schon in anno normali d. i. 1624, die Schaffhausische Auflage hingegen expost jederzeit in diesen Gemeinden üblich gewesen wären.“ Die Remonstration seitens der zwei Herren Pastoren Heinrich v. Lähr und Wilhelm Schinz wurde auch nach 8 Tagen wirklich eingereicht 1775.

Es erschien nun ein Verbot dieser Katechismen und mußten diese Katechismen nach Kempten abgeliefert werden gegen Geldentschädigung. So wurden denn am 31. Juli 1775 laut Kreisarchiv, Bd. 433, abgeliefert: