Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S128.jpg

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Zum Vierten: Weyl der Hochwohlgeborene H. Graf Ott Heinrich Fugger Excellenz und dero Erste Frau Gemahlin wie auch der andere Jahrtag vor die andere Frau Gemahlin Frau Maria Elisabetha Fugger geb. Reichs-Erbtruchsessin, alle wohlseel. sollen allerdings gehalten werden wie in dero Confirmation d. d. 29. 8bris anno 1660 ausgeführt worden und begriffen, außer daß anstatt des anderen seelambts ein ambt von unsrer lb. Frau gehalten werden solle. N. B. Die Musicanten haben von diesem Jahrtag 3 fl.

Zum fünften: Einem ieden Dechant ist zu seinem Underhalt vom Stüfft verordnet und pro congrua portione geschätzt: Roggen 20 Malther, Haaber 40 Malther, Feesen 20 Malther, item der kleine Zehent im Dorff und ganzer pfarr Grönenbach.

Zum Sechsten: Einem ieden Chorherrn gibt man zu seiner Underhalt in allem 200 fl.

Zum Siebten und letzten: Hat die gräfl. Fugger’sche Herrschafft zue Grönenbach hiebevor uff die praedicatur iärlich hergeben 100 fl., hiegegen aber vom Stüfft gefällen soviel wieder genossen, sodann auch den Zeller Zehendt eingethan und darfür iärlich 100 fl. dem Stüfft geliefert; beede diese Posten sind pari passu gegen einander uffgehebt worden, alsdann dem Stüfft nur die Zeller und Zehendten und ganz vollige Geföll diesfalls verbleiben, die Hochwolgeb. Herrschafft aber die obangerechnete 200 fl. ferners zu raichen nit mehr verbunden. Besehen in dem fürstl. bischöfl. Augspurg. Vicariat den 26. 9bris anno 1664.

Folgt noch die bischöfl. Ratification:

(L.S.)

Casparus. 


Ein beim hiesigen Pfarrarchiv noch vorhandenes Aktenstück, d. d. 16. August 1688, verfaßt vom damaligen Stiftsdekan Johann Ulrich Moll, an den Herrn Grafen Bonaventura Fugger zeigt, wie damals Jahrtagsstiftungen gemacht und wie sie dotiert und fundiert wurden: „Euer hochgräfl. Excellenz wirdt gnädig erinnerlich beyfallen, waß gestalten, vor mehr iahren ein deß hiesigen Stüffts gewesener Dechant Andreas Weiß sein Zugehöriges aigenthumbliches gueth zu gornhoffen mit dieser Condition seinen Erben per testamentum hinderlassen, daß sie iärlich auß gedachtem gueth zu vnderhalt eines ewigen Jahrtags 5 fl. entrichten sollen, wie dann auch fleissig beschehen biß auff den iezmahligen Innhaber Caspar greuther, welcher vor etlichen iahren (wais nit mit wessen Vorwissen oder Verwilligung) solches onus vermainte von sich zu schieben, dem sogenannten Poppenhauser zu Diessenbach 100 fl. übergeben, den iährlichen Zinß aber, nemmlich 5 fl. dem hiesigen Heiligen zu haltung gemelten iartags übermachen wollen. Wie nun selbsten Hochvernünfftig zu erachten, das solche Stüfftungen also leicht und Rechtlich nit mögen transferiert werden, zumahlen auch bisher Kein halber Zinß dem Heiligen zugethan worden, alß habe Euer hochgräfl. Excellenz underthänig bitten sollen,