Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S133.jpg

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vielmehr wider die fundamenta und Gründe, auff welchen das Exercitium religionis reform. gegründet seyn soll:

1. den Principalgrundt setzen sie auff das Rottensteinische Testament art. 6, das sie bey ihrem exercitio zue ewigen Zeiten sollen geschitzt werden – das ist ein pur Privatpactum, welches dem Universalfriedensschluß nichts kann praejudicirlich sein und also durch dies Testament nit kann bestetigt werden.

Daß Terming Anni 1624 ihnen nit könnte vindiciren ratione amnestiae, ist amnestia mehr dahin zu verstehen, der gehabten Hostilitäten nec aliunde seu ex testamento restituendisch, weil das testamentum dem Instrumento pacis nichts vorzuschreiben gehabt hat, ia hat damals nichts können umb dies instrumentum pacis wissen; seind auch niemalen völlig sine contradictione restituirt worden, sondern die H. Commissarii habens dermalen 1650 beim vorigen verbleiben lassen.

Ebenmäßig haben die iezigen H. Graven von Pappenheimb nit können verobligieren, zu einer sache, die wider das instrumentum pacis, viel weniger ihr Hab und Guet bey der Herrschaft Rotenstein zu verpfänden, weilen in fidei Commiss und solche güeter anselbsten auch dem Collegiatstifft zinsbar ia dem Stifft solche laut Fundation anselbsten verpfändt, haben es also nullo jure thuen können und wird ihnen das jus territoriale weder von grafen Fugger noch von Kempten gestattet consequenter nec jus reformandi und wenn die rotensteinischen Gueter, wie die Calvinisten melden, nur fidei Commißgüeter seind und die von Pappenheimb solche nur certis conditionibus possediren, wie haben sie es dann verpfänden können gegen den reformirten? So haben sich Ihro Hochfürstl. Gndn. zu Augspurg billig umb die sachen anzunehmen nit allein als ordinarius, sondern auch als Conservator, wann sie schon nit Dominus territorialis seind, denn zu wem solte sonsten das Collegiatstifft in tali casu lauffen und die Catholischen als nacher Augspurg, lauffen doch die Reformierten auch zu allen uncatholischen Churfürsten und ständen umb hilff, rath und Intercessionalien.

2. Daß die Reformirten fürgeben, sie haben mit juratis testibus erwiesen, daß das reformirte exercitium am 1°. Januarii 1624 öffentlich gewesen und durch zwey Commissionen richtig befunden worden ist, ist dahero denn nit also, weilen die Catholischen gleich dorten und noch bishero darwider reclamirt und es billich negirt, weilen man absonderlich probirt, daß es nit gewesen, dannenhero etliche Kayserl. rescripta allgndgst. erkendt ad reassumendum negotium