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ersten Kirchen erbauten – wahre Missionsposten und christliche Enklaven –; diese Zellen bestanden aus schmucklosen, von den Mönchen selbst errichteten Holzhütten, in deren Mitte sich ein einfaches Holzkirchlein erhob. Das erste Geschäft der mönchischen Zellenerbauer war, damit sie selbst den nötigen Lebensunterhalt hatten und den die Arbeit verachtenden freien Schwaben ein tatkräftiges Beispiel gaben, den Wald um ihre Zellen zu lichten und den gewonnenen Boden anzupflanzen; zugleich predigten sie denen, die sich um sie versammelten, das Wort Gottes und brachten das heilige Meßopfer dar. Auch Weltpriester folgten diesem Beispiele der Missionsmönche und erbauten auf eigenem, ererbten oder gekauften Grund und Boden Wohnungen und Kirchen, von denen aus sie die Nachbarschaft pastorierten. Außerdem errichteten auch reiche Grundherren solche weltliche Zellen, übergaben deren Besorgung einem geistlichen Verwandten oder auch einem leibeigenen Knechte, den sie zu diesem Zwecke frei gaben, in einem Kloster notdürftig ausbilden und zum Priester weihen ließen.

Je größer nun die Zahl der Kirchen und des Klerus wurde, desto notwendiger wurde eine kirchliche Organisation; darum wurden zwischen 786 und 789 im Bistum Konstanz und wahrscheinlich um dieselbe Zeit auch im Bistum Augsburg die sogenannten Landkapitel eingerichtet. Als Grundlage diente im Konstanzer Bistum der Gauverband, während im Augsburger Bistum ohne Rücksicht auf den Gauverband rein nach geographischer Lage die Landkapitel bestimmt wurden. An die Spitze trat ein „Archipresbyter“, später Dekan oder Dechant. Die eigentliche Abgrenzung der Pfarrverbände oder Pfarrgemeinden geschah in der Zeit, als St. Ulrich Bischof in Augsburg war, zirka 900. In dieser Zeit, nachdem die Missionszellen ihren Zweck erfüllt und ihr Ende erreicht, war die Seelsorge beinahe ausschließlich in die Hände der Weltgeistlichen übergegangen. Der Pfarrverband wurde vollständig ausgebildet und abgegrenzt; jede der Seelsorge gewidmete Kirche hatte nunmehr einen bestimmten Pfarrsprengel, innerhalb dessen nur ihr Priester zu geistlichen Amtshandlungen befugt war. Jede Kirche mußte einen Pfarrhof und mindestens zwölf Jauchert Widdum umfassen. Die Kirchen waren in dieser Zeit noch immer Eigentum der Stifterfamilien oder solcher Herren, welche sie von den letzteren rechtmäßig entweder durch Kauf, Schenkung oder Erbe erworben hatten. Dieses Eigentumsrecht beschränkte sich jedoch nur auf das sogenannte Patronatsrecht, das man gewöhnlich Kirchensatz nannte, und die Kastenvogtei, vermöge welcher der Eigentümer aus dem Kirchengute eine bestimmte Steuer oder eine festgelegte Abgabe zog.