Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S175.jpg

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5°. anno 1685 und 1695 nach langem und schwerem Proceß vor dem Kayserl. Hoff und dessen Commissionen „ex capiti feudi aperti“ die Sachen dahin gediehen, daß die von Pappenheimb die ganze Herrschaft Rotenstein und damit auch die jura patronatus und Kastenvogtey zue Grönenbach (iedoch gegen einem starken, vom eigentlichen Wert aber nit zur Helfte äquivalierenden sondern vom Stifft Kempten in weit anderer Consideration accordirtem stuck Gelt) völlig abgetretten, hat damaliger Decanus Collegii (Moll) nit nur nit contradicirt sondern vielmehr manibus pedibusque dazu cooperirt; dessen successor aber

6°. jezmahliger Decanus Jörg Koller, nachdeme das fürstl. Stifft Kempten schon etliche Jahr in ruhiger Possession mehrgedachter Vogtey, patronatus und administrationis bonorum seu redituum (iedoch cum expressa reservatione juris sui ad revocandos istos reditus utpote jure feudi aperti ad eos revolutos et interim mere precario et gratis Collegio permissos) dem Officio zu Augspurg vorgetragen, die Castenvogtey sei contra tenorem der Fundation verkaufft und folglich einem H. Bischoffen zue Augspurg zugefallen. Dagegen hat

7°. das Stifft Kempten allzeit behaupten wollen, diese Devolution feudi in praesenti casu habe weder nach dem Willen noch auch nach der Machtvollkommenheit des Vasallenstifters keinen Platz:

8°. Nicht „nach dem Willen“, weil aus dem Stifftungsbrief clar zu ersehen, die Alienatio der Kastenvogtey sey nur quâ singulariter et separatim, nit aber cum universitati bonorum inhibirt worden; es seye auch die transactio mit Pappenheimb keine Alienatio, sondern rei non suae „Cessio“; es sey auch die Vogtey bereits nit mehr in des fundatoris Lehenfreundschafft, sondern in Wirklichkeit in Händen „Fremder“ gewesen; schlüßlich habe der verstorbene Decanus z. B. der Cession nit contradicirt sondern vielmehr cooperiert.

9°. Nicht „nach der Machtvollkommenheit“, denn wann schon der fundator auch den heutigen Streitfall im Auge gehabt hette, so hett er doch diese Anordnungen nur „feudali modo“ und daher zum Nachteil seines direkten Vorgesetzten H. es niemals thuen können, woraus clar abzunemmen, daß Er, fundator, die Lehenqualität der Grönenbach’schen Vogtey nit müesse gewußt, folglich das ganze Gebäude des errichteten Collegiats auf solchen grundt gebaut haben; denn so Er die feudalität gewußt hette, so hette Er auch wissen sollen, daß im Falle der Veräußerung eines feudalen Besitzes, dieser