Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S177.jpg

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sich an diese Fundation halten müsse und so die Collegiatsstiftung durch zukünftige Weiterüberlassung der bisherigen Einkünfte erhalten müsse und ob er nicht berechtigt seye, die Collegiatsstifftung auf den früheren Stand einer einfachen Pfarrkirche zurückreducieren zu dürfen.

4. Welche Hilfsmittel und Handlungen dazu nötig und vor welchem gerichtl. Forum diese Fragen auszutragen wären“ (bisch. Archiv).

„Im Jahre 1781 gab der Augsburg’sche Sigelbewahrer Nigg über die seitens des Augspurger Hochstifftes praetendiren wollende jura bey dem Collegiatsstifft Grönenbach folgendes Votum ab: Das jus patronatus kann bestehen ohne Kastenvogtey und umgekehrt; auch die Kastenvogtey ohne kayserl. Specialconservatorium und wenn es zum processiren kommen sollte, so müssen diese Rechte sogar in verschieden Foris ausgestritten werden; daher könnten verschiedenartige Rechte nicht wohl nach den gleichen Principien beurteilt und durcheinander geworfen werden. Gehorsamster Votant will also über jeden Punkt ein gesondertes Votum, Gutachten, führen und zwar belangend:

1mo. jus patronatus ad parochiam resp. Decanatum Groenenbacensem hat Kempten unstrittig das possessorium vor sich und kann solches wohl coloriren (beweisen); mithin müßte Kempten nach allen Rechten vom Richter auch im Besitzstande erhalten und das Ordinariat ad petitorium von Rechtswegen verwiesen werden. – Was kann, was soll, was will nun das Ordinariat in petitorio vorbringen? Documenta legalia sind nach dem Beschreib nicht vorfindig: Copiae illegales aber beweisen nichts. Die PP. Khamm und Fabriruagman wohl in dissertatione academica in dictionis causâ, aber nicht in judicio contradictorio ad effectum probandi allegieren: cum nuda Historicorum mutuo sese describentium asserta sine documentis non probent. Da also einerseits in betreff juris patronatus in contradictorio auszulangen nicht wohl möglich, andrerseits aber juxta relationem gar kein Schatten einer Hoffnung vorhanden, daß Kempten in hoc puncto sive in judicio sive extra judicium jemalen nachgeben werde, so kann Votant in diesen Umständen keiner anderen Meinung sein, denn es seyen Gelt – Zeit – und Pappier im voraus verloren, so man auf congress zusammentritt, negotiationem und Correspondenz nach des H. Referenten Gutachten verwenden würde. Was man äußerstens noch etwa in Ehren thuen könnte, wäre allein nach diesseitig iedoch unvorgreiflicher Meynung, daß man sich und seine jura mitelst einem aus dem Churfürstl. Cabinet an Kempten zu erlassendes Protestationsschreiben