Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S178.jpg

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verwahren möge, die Institution des Kemptischen praesentati aber nicht difficultiren solle, damit nicht etwa Kempten Anlaß daraus nehmen möchte, seine possession in contradictorio zu befestigen und das Ordinariat wider erwarten zu Processen zu zwingen.

2°. Die Castenvogtey ist ein ad forum seculare gehöriger und Vicariatus officium gar nicht berührender Gegenstand. Ob und wie entweder in viâ juris oder in amicabili auszulangen seye, muß nach Votanten Meynung lediglich der hochfürstl. Regierung zu Dillingen überlassen werden. Votant glaubt inzwischen, daß nachdem der Rotensteinische Fundationsbrief (das einzige sachdienliche Document) nicht mehr vorhanden, gedachte hochfürstl. Regierung mit einer ex defectu documentorum unerweislichen action schwächlich auftretten oder auf kostspielige Zusammentritt voraussichtlich unnützen Aufwand anrathen werde umsoweniger zwar als die quaestiones praeliminares

a) ob nemlich der Casus im Stifftsbriefe ausdrücklich sich wirklich ergeben?

b) ob Kempten als Dominus directus in seinem Lehen als ein „Extraneus“ und folglich

c) ob eine Vereinigung des dominii utilis cum dominio directo nach dem Sinne des Fundators als eine Alienatio anzusehen seye? nach des Votanten Ermessen sehr bedenklich aussehen. Endlich

3°. das von Kayser Rudolph II. dem Augspurg’schen Hochstifft ertheilte Conservatorium kann Votant nach der Person des Verleihers abermalen nur als ein weltliches dem Augspurger Bischof quâ „Fürsten“ ertheiltes Recht ansehen, welches mehrmalen der Hochfürstl. Regierung zu exerciren und zu verfechten zustehet; hiebey mag es darauf ankommen:

a) ob das diploma Caesareum annoch in originali vorhanden?

b) ob das Conservatorium nicht etwa ein nur auf die ehemalige calvinische, nunmehr aber erloschene Grönenbachsche Orths Herrschaft restringirtes Protectorium gewesen?

c) ob ein Kays. Conservatorium aus Mangel an Erneuerung oder wenigstens infolge „der Nichtausübung“ nicht gar erloschen seye? All dieses hat die weltliche Regierung zu untersuchen. Augustae 5. Dez. 1781.“

Im Jahre 1784 endlich wurde diesem unerquicklichen Streite zwischen Ordinariat und Fürstabt Kempten wegen des Kollegiatstifts Grönenbach durch eine Kommission ein glückliches Ende gemacht.