Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S224.jpg

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Mit dem ehemaligen Kollegiatstift war auch ein Brunnen verbunden, obwohl damit nicht gesagt sein soll, daß die Pfarrherren in Grönenbach vor der Zeit des Kollegiatstiftes nicht auch einen Brunnen, vielleicht gerade den Stiftsbrunnen besaßen und benützten; dieser Brunnen ist 48 Fuß tief und mit prächtigen Steinen ausgemauert und hat für gewöhnlich einen Wasserstand von 2–3 Zoll; er hat das gleiche Niveau wie die Quelle der Grönenbacher Ach, die im Keller der Wirtschaft am Fuße des Kirchberges entspringt; das Wasser ist ausgezeichnetes Trinkwasser und wurde gepumpt. Im Jahre 1850 entstand nun ein Wasserstreit und Wasserkrieg, der bald einen Wasserprozeß hervorgerufen hätte. Der damalige Herr Pfarrer Fischer sperrte dem Lehrer Rittler den Brunnen, aus welchem derselbe für sich und seine Familie, ebenso für die Schulkinder und für die Kirche das Wasser entnommen. So standen sich die Parteien halsstarrig gegenüber. Herr Pfarrer Fischer einerseits und Herr Lehrer Rittler und die Marktgemeinde andererseits, welch letztere ein vermeintliches Mitgenuß- und Miteigentumsrecht auf diesen Brunnen geltend machte, für Schule, Lehrerfamilie und Kirche das Wasser entnehmen zu dürfen. Herr Pfarrer Fischer machte sein ausschließliches Eigentumsrecht an dem Stiftsbrunnen geltend und führte Klage, daß durch Mitbenützung seines Brunnens er selbst und sein Haus Wassermangel erleiden und das Wasser für seinen Haushalt öfters am öffentlichen Marktbrunnen geholt werden müsse und überdies das Pumpwerk, durch die Mitbenützer nicht geschont, immerfort Reparaturen erfordere. Die Gemeindeverwaltung wandte sich nun zuerst ans hiesige Landgericht, dann später an das k. Bezirksamt und an die k. Regierung, um auf administrativem Wege das vermeintliche Miteigentums- und Mitbenützungsrecht für Schule, Lehrerfamilie und Kirche zu erzwingen, und als diese Stellen auf die Einsprache der Finanzkammer, daß der Brunnen ausschließliches Eigentum des Fiskus und Ärars sei und jedes anderweitige Miteigentum abgewiesen werden müsse, keinen zufriedenstellenden Bescheid gaben, wandte sich die Gemeindeverwaltung auf dem Rechtswege an den k. Advokaten Fries in Memmingen, der auch bereits die einleitenden Schritte zur Beschreitung des Klageweges unternommen hatte. Wohl hatten die vorbenannten Administrativbehörden auf grund eines Gutachtens des k. Bauamtes den Vorschlag gemacht, es sollen eigene Röhren und eigenes Pumpwerk für den Schullehrer in den Stiftbrunnen eingelassen werden, jedoch so, daß die Saugöffnung für Lehrers Pumpwerk etwa 2″ höher im Wasser des Brunnens zu liegen komme als die Saugöffnung des Pumpwerkes des Pfarrers, so daß