Seite:Geschichte des im Monat Julius dieses Jahres 1791 zu Wirzburg ergangenen Bücherverbotes.pdf/11

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Religion Christi zu Grund richtenden[1] Inhaltes von bischöflicher Macht wegen bereits verdammet, und von allen Kanzeln dahier zu lesen untersagt worden.

Nachdem nun seine Hochfürstlichen Gnaden noch weiterhin auf den Verkauf oder sonstige Verbreitung dieses Buches eine Strafe von 100 Ducaten, auf dessen Kauf und Lesen oder dessen Einbinden dahingegen eine Strafe von 100 Rthlr. (wovon dem Anzeiger jedes Mahl die Hälfte zukommen soll) und bey Zahlungs-Unvermögenheit die Strafe des Arbeitshauses nach Befunde der Umstände gerechtest zu bestimmen und festzusetzen geruhet haben.

Als wird Jedermann solches hiemit kund gemacht, damit all diejenigen, welche die bischöfliche Verordnung hintanzusetzen sich etwa noch beygehen lassen dürften, zugleich für obgedachte Strafe sich zu hüten wissen mögen.

Daher dann diese Verordnung allenthalben gehörig zu verkünden ist. Urkundlich unter hienachgedrucktem Hochfürstlichen Regierungs-Insiegel. Würzburg den 3ten August 1791.

 L. S.

Hochfürstl. Würzburg.
Regierung. 


Die schändlichen Geschwätze, welche die Mönche und Jesuiten gleich vom Anfange


  1. Portae inferi non praevalebunt adversus eam, sagt die Schrift.     d. E.