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Hirtenhauses, wollte die Herrschaft jedoch das nöthige Holz aus dem Viebigbusche anweisen und zum Unterhalte des Gemeindehirten beitragen. Dagegen übernahm die Gemeinde noch die Nachtwache auf dem Rittergute. Die Hofedienste wurden auf’s Neue wieder festgestellt. Im Wesentlichen verblieb es bei der Bestimmung von 1661, nur daß jeder Bauer noch einen Jagdhund oder von Walpurgis bis Michaelis eine Kalbe für die Herrschaft zu halten verpflichtet war und jeder Gärtner, wenn es die Herrschaft begehrte, auf die Jagd gehen mußte, ohne Kost und Lohn; für einen erlegten Hasen bekam derselbe sechs Pfennige, für einen Fuchs einen Groschen und für ein Reh vier Groschen. – An Zinsgeld und Zinsgetraide hatten die Bauern außerdem noch in Summa 6 Thaler 8 Groschen 5⅓ Pfennig und 16 Scheffel 2 Metzen Getraide abzuliefern, die Gärtner an Geld ebenfalls 6 Thaler 8 Groschen 5⅓ Pfennig und an Getraide 1 Scheffel 3 Viertel 1¼ Metze. Die Gärtner von Ober- und Niederberthelsdorf waren von diesen Zinsen frei.

5. Dings- oder Rügengericht.

Knothe sagt darüber in seiner Geschichte von Hirschfelde Folgendes:

„Ein eigenthümlicher, in der Lausitz am längsten üblich gewesener Rechtsgebrauch, ein Ueberrest des alten deutschen öffentlichen Gerichtsverfahrens, waren die sogenannten Ehedinge, auch Ehegedinge, Egdinge, Jahrdinge, Rügengerichte genannt. Dieselben waren öffentliche Gerichtstage, an welchen Herrschaft und Unterthanen ihre gegenseitigen Rechte einander in’s Gedächtniß zurückriefen, oder rügten, wie es hieß, etwaige Beschwerden vorbrachten und über ihre Abhilfe verhandelten. Diese Ehdinge gewährten bei der Seltenheit schriftlicher Aufzeichnung in älterer Zeit den großen Gewinn, daß Rechte und Pflichten in stets frischer Erinnerung der Betheiligten erhalten wurden und Mißverständnisse möglichst vermieden oder doch möglichst schnell beseitigt werden konnten. Sie waren für die Gemeinden eben so sehr ein Band, daß sie fester mit der Herrschaft verknüpfte, als auch eine Gewähr gegen deren Willkühr und Bedrückung oder wenigstens eine schätzbare Gelegenheit, über vorhandene Uebelstände in offener Versammlung freie Klage zu erheben. Es

Empfohlene Zitierweise:
Gottlieb Korschelt: Geschichte von Berthelsdorf. Selbstverlag des Verfassers, Berthelsdorf bei Herrnhut 1852, Seite 84. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_von_Berthelsdorf.pdf/90&oldid=- (Version vom 1.8.2018)