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angenommen und als der Dingsrichter zu dreienmalen gefragt, ob noch jemand etwas zu klagen und anzubringen hätte, sich aber Niemand eingefunden, ist das Gedingsgericht im Namen Gottes wiederum aufgehoben worden.“

Beim nächsten Gedingsgerichte, den 6. October 1721, wurde der 1719 von der Gemeinde angenommene Receß wieder verlesen und von derselben unterschrieben. In ihm wurden die in den früheren Recessen festgesetzten Bestimmungen über die Hofedienste bestätigt, und noch einige Erläuterungen über die Gesindestellung und das Halten einer Schaf- und Viehtreibe durch die Felder der Bauern, beigefügt.

Der Theilschilling bei Erbfällen wurde nach Abzug der Schulden auf zwei Schock von hundert Mark, der Abzug (Laudemium) bei Käufen auf vier Mark von hundert Mark, und die Gebühren bei Los- und Geburtsbriefen auf fünf bis zehn Thaler festgesetzt. – Schlüßlich wird gedroht, daß wenn die Unterthanen nicht in allen Stücken diesem neuaufgerichteten Urbarium nachkämen, wieder nach der Strenge des alten Urbariums von 1654 verfahren werden würde.

Ein Anhang enthält in hundertsieben Paragraphen die Rügengesetze, „die Gesetze, Gebote und Verbote, sowohl den Gottesdienst, Zucht, Ehrbar- und Gerechtigkeit, als auch gebührende Reverenz gegen die Obrigkeit und insgesammt den gemeinen Nutzen betreffend.“

Um die Strenge jener Zeit, sowohl in kirchlicher Hinsicht, als auch bei Handhabung der Sittenpolizei, im Vergleich mit der gegenwärtigen Zeit näher zu beleuchten, mögen hier nur einige Paragraphen im Auszuge wiedergegeben werden.

Paragraph 1. und 2. enthält das Verbot der Abgötterei, des Segensprechens, der Zauberei, der Gotteslästerung, des Schwörens und Fluchens; der Zuwiderhandelnde soll drei Sonntage nach einander am Halseisen stehen.

Nach Paragraph 4. und 5. wird Derjenige, welcher die Predigt oder die Catechismuslehre versäumt, mit fünfzehn Groschen und wer zu spät in die Kirche kommt oder dieselbe zu zeitig verläßt, mit sechs Groschen bestraft.

Paragraph 7. Wer jährlich nicht wenigstens zwei oder dreimal zum heiligen Abendmahl geht, wird als Taufzeuge nicht

Empfohlene Zitierweise:
Gottlieb Korschelt: Geschichte von Berthelsdorf. Selbstverlag des Verfassers, Berthelsdorf bei Herrnhut 1852, Seite 86. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_von_Berthelsdorf.pdf/92&oldid=- (Version vom 1.8.2018)