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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

§ 5.

Soweit im einzelnen Falle nichts anderes bestimmt ist, sind unter der Bezeichnung „Ortspolizeibehörde“ die Bürgermeistereien oder die an deren Stelle besonders eingerichteten staatlichen Polizeibehörden oder staatlich bestellten Polizeibeamten unter "Gemeindebehörde" die Gemeinde- und Stadtvertretungen (§ 3 der Landgemeindeordnung, § 2 der Städteordnung) und unter der Bezeichnung "Weiterer Kommunalverband" die Kreise zu verstehen.

§ 6.

In den der bergpolizeilichen Aufsicht unterstellten Betrieben (§ 185 des Berggesetzes) werden die Befugnisse der „Höheren Verwaltuugsbehörde“ von der Oberen Bergbehörde und die Obliegenheiten der „unteren Verwaltungsbehörde“, der "Ortspolizeibehörde" sowie der Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139b G.O.) von der Bergmeisterei wahrgenommen.

Zu Titel II.

I. Beginn des Gewerbebetriebs.

(§§ 14, 15, 35 Abs. 7, 147 Abs. 3 G.O.)

§ 7.

Anzeigepflicht (§§ 14, 15 Abs. 1, 35, Abs. 7 G.O.)Die in § 14. Abs. 1 G.O. vorgeschriebene Anzeige ist spätestens mit dem Beginn des Gewerbebetriebs bei der Bürgermeisterei des Orts zu machen, an dem das Gewerbe betrieben werden soll. Der Anzeige bedarf es auch dann, wenn für den Betrieb des Gewerbes oder die gewerbliche Anlage eine besondere Genehmigung erforderlich und bereits erteilt ist. Die Bürgermeisterei bescheinigt binnen 3 Tagen den Empfang der Anzeige und gibt, insoweit ihr nicht gleichzeitig die Obliegenheiten der Ortspolizei zustehen, der an ihrer Stelle besonders eingerichteten staatlichen Polizeiverwaltung von ihrem Inhalt Kenntnis.
Die nach § 14 Abs. 2 und § 35 Abs. 7 G.O. vorgeschriebenen besonderen Anzeigen sind an das für den Wohnort des Gewerbetreibenden zuständige Kreisamt zu richten, das deren Empfang gemäß § 15 Abs. 1 G.O. zu bescheinigen und der Bürgermeisterei des Betriebsorts alsbald von dem Eingang der Anzeige Nachricht zu geben hat.
Die Bürgermeistereien haben die nach Abs. 1 und 2 an sie gelangenden Anzeigen in die Tagebücher über Ab- und Zugang der Gewerbe einzutragen, und zwar auch dann, wenn es sich um Gewerbe handeln sollte, die der Gewerbesteuer nicht unterliegen.

§ 8.

Zu § 15 Abs. 2 G.O.Die Bürgermeisterei oder die an deren Stelle besonders eingerichtete staatliche Polizeiverwaltung hat zu prüfen, ob der Gewerbetreibende den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Mangelt ihm für den begonnenen Gewerbebetrieb der vorgeschriebene Befähigungsnachweis §§ 30 Abs. 3, 30a, 31, 34 G.O.) oder die erforderliche Approbation, Konzession, Gestattung, Erlaubnis oder Genehmigung (§§ 29, 30 Abs. 1, 32, 33, 33a, 34, 37, 43 G.O.), so ist seine strafrechtliche Verfolgung herbeizuführen. Daneben kann die Fortsetzung des ohne die erforderliche Genehmigung betriebenen Gewerbes zwangsweise verhindert werden.