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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Trägt das Kreisamt Bedenken, die Erlaubnis zu erteilen, so legt es unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Gesuchstellers den Antrag dem Kreisausschuß zur Entscheidung vor. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 19 Abf. 2 Ziff. 1, 22, 23, 54 dieser Verordnung sinnentsprechend.

§ 56.

Ob einer angebotenen Leistung oder Schaustellung ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft beiwohnt, haben die Behörden auf Grund eigener Prüfung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Der Nachweis eines solchen Interesses wird namentlich bei Lustbarkeiten, die im Umherziehen angeboten werden, vielfach nur durch Vorführung der Leistungen zu erbringen sein. Auch reicht nicht in allen Fällen schon die Feststellung der erforderlichen Begabung und Ausbildung des oder der beteiligten Spieler oder Darsteller sowie der Inhalt der vorgetragenen Stücke hin. Es müssen vielmehr bei der Veranstaltung auch solche Umstände ausgeschlossen sein, welche die künstlerische Leistung und Auffassung von vornherein erheblich schmälern oder den Genuß daran überhaupt nicht aufkommen lassen. So wird bei Singspielen, Gesangs- und deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen von Personen oder theatralischen Darbietungen an Orten, wo sortgesetzt Unruhe und äußere Störungen eintreten, weder auf seiten des Vortragenden noch bei den Zuhörern ein höheres Kunstinteresse obwalten.

§ 57.

Über die Zurücknahme einer nach § 33a G.O. erteiltem Erlaubnis sowie über die Untersagung dieses Gewerbebetriebes auf Grund des Absatzes 3 daselbst entscheidet der Provinzialausschuß. Für das Verfahren gelten die §§ 77, 78 dieser Verordnung.

§ 58.

Zu §§ 33b und 33c G.O.Zur Erteilung der nach § 33b G.O. erforderlichen Erlaubnis ist das Kreisamt oder die von ihm hierzu besonders ermächtigte Ortspolizeibehörde zuständig.
Im übrigen sind die Vorschriften der Verordnung, die Stempelabgaben von öffentlichen Darstellungen und Belustigungen, musikalischen Produktionen und Tanzbelustigungen betreffend, vom 19. Dezember 1899 (Reg.-Bl. S. 1385 ff.) und vom 2. Januar 1901 (Reg.-Bl. S. 147) zu beachten.

§ 59.

Pfandleiher und Pfandvermittler (§34 Abs. 1 und 2 G.O.).In Ortschaften, für die dies durch Ortsstatut (§ 142) festgesetzt wird, ist die Erlaubnis zum Betriebe des Pfandleihgewerbes, das auch den gewerbsmäßigen Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts in sich schließt, von dem Nachweis des Bedürfnisses abhängig.

§ 60.

Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleihgewerbes sind durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde an das Kreisamt, in dessen Dienstbezirk das Gewerbe betrieben werden soll, zu richten. Bei Weitergabe des Gesuchs hat die Ortspolizeibehörde sich darüber zu äußern, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Nachsuchenden bestehen und im Falle des § 59, ob der Nachweis des öffentlichen Bedürfnisses erbracht erscheint.
Ergeben sich beim Prüfen des Gesuchs keine Bedenken, so fertigt das Kreisamt alsbald die Erlaubnisurkunde aus. Trägt das Kreisamt Bedenken, die Erlaubnis von sich aus zu erteilen, so legt es das Gesuch dem {{SperrSchrift|Kreisausschuß zur Entscheidung vor. Für das weitere Verfahren