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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

dürfen lediglich auf das Feilbieten von Waren lauten. Ausnahmen von dem Verbot des § 50c Abs. 1 G.O. kann im Einzelfalle das Kreisamt mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde zulassen.

§ 87.

Wandergewerbeschein.Stehen dem Antrag Bedenken nicht entgegen, so fertigt das Kreisamt den Wandergewerbeschein aus. In dem Schein ist das Bild des Antragstellers einzukleben und mit dem Scheine durch Abstempelung derart zu verbinden, daß ein Loslösen und Einfügen eines anderen Bildes sofort erkennbar ist. Ferner ist der Schein neben der handschriftlich zu vollziehenden Unterschrift mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen. Die Aushändigung des Wandergewerbescheins erfolgt in der Regel durch das Finanzamt unter Erhebung des für die Ausfertigung des Scheins fälligen Urkundenstempels und der nach dem Gesetz, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend, vom 22. Dezember 1900 (Reg.-Bl. S. 1013) und vom 31. März 1909 (Reg.-Bl. S. 99) zu entrichtenden Wandergewerbesteuer. Zu diesem Zweck übersendet das Kreisamt in kurzen Zwischenräumen, mindestens aber allwöchentlich die von ihm ausgestellten Wandergewerbescheine dem für den Wohnsitz des Gesuchstellers zuständigen Finanzamt. In entsprechender Weise ist bei der Ausdehnung von Wandergewerbescheinen zu verfahren, wenn aus dem Schein hervorgeht, daß die Landessteuer noch nicht bezahlt ist. Wird in eiligen Fällen, um den Gewerbebetrieb des Antragstellers nicht zu stören, der Wandergewerbeschein ausnahmsweise von dem Kreisamt an den Gesuchsteller unmittelbar ausgehändigt, so ist dem Finanzamt hiervon Nachricht zu geben.
Die Aushändigung des Wandergewerbescheins hat auch dann durch das Finanzamt zu erfolgen, wenn ein im Großherzogtum wohnender Gewerbetreibender das Gewerbe der im § 55 Ziff. 1 bis 3 G.O. bezeichneten Art nicht im Großherzogtum betreiben will und deshalb eine Gewerbesteuer daselbst zunächst nicht zu entrichten ist.
Für einen im § 55 Abs. 1 Ziff. 1 G.O. bezeichneten Gewerbebetrieb darf in diesem Fall ein Wandergewerbeschein überhaupt nicht ausgestellt werden (§ 61 Abs. 2 G.O.). Bei Ausländern ist § 93 dieser Verordnung zu beachten.

§ 88.

Ablehnung des Antrags, Zurücknahme.Wird der Antrag (§ 80 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 3, 4) abgelehnt, oder ein Wandergewerbeschein, eine Erlaubnis usw. zurückgenommen so sind dem Antragsteller in dem schriftlichen Bescheid § 63 G.O.) die Gründe der Versagung mitzuteilen. Die Ortspolizeibehörde ist von der Ablehnung des Antrags in Kenntnis zu setzen.

§ 89.

Ausnahme vom Verbot des § 55a Abs. 2 G.O.Zur Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Gewerbebetriebs im Umherziehen und des Gewerbebetriebs der in § 42b G.O. bezeichneten Personen an Sonn- und Festtagen ist das Kreisamt zuständig. Im übrigen wird auf § 117 dieser Verordnung verwiesen.

§ 90.

Mitführen von Kindern unter 14 Jahren (§ 62 Abs. 3 bis 5 G.O.Die Erlaubnis zum mitführen von Kindern unter 14 Jahren gemäß § 62 Abs. 5 G.O. ist, sofern es sich nicht um die eigenen Kinder oder Enkel handelt, nur in besonders dringenden Ausnahmefällen zu erteilen.
Die Erlaubnis zum Mitführen schulpflichtiger Kinder ist gemäß § 62 Abs. 1 G.O. stets zu versagen, wenn der ausreichende Unterricht der Kinder nicht durch besondere Vorkehrungen gesichert ist. Vor Erteilung der Erlaubnis ist in der Regel eine Äußerung der Kreisschulkommission einzuholen.