Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 076.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

§ 97.

Werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über das mitführen von Kindern festgestellt, so hat die zuständige Behörde regelmäßig das Strafverfahren und, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Zurücknahme des Wandergewerbescheins (§ 58 G.O.) oder der Erlaubnis zum Mitführen der Kinder (§ 62 Abs. 4 und 5 daselbst) herbeizuführen. Demnächst ist der Polizeibehörde des Wohnsitzes, mangels eines solchen der des Aufenthaltsorts des Gewerbetreibenden von der Bestrafung Kenntnis zu geben. Auch ist geeignetenfalls wegen Einleitung der Fürsorgeerziehung das Erforderliche zu veranlassen.
Bei Verfolgung der Zuwiderhandlungen haben die Polizei- und Sicherheitsbeamten von ihrer Befugnis zur vorläufigen Festnahme unterhalb der gesetzlichen Grenzen (vgl. die §§ 127, 113, 112 Nr. 2 und 3 der Strafprozeßordnung) Gebrauch zu machen. Es ist zu beachten, daß unbefugtes Mitführen von Kindern nach erfolgter Bestrafung zum Gegenstand eines neuen Strafverfahrens gemacht werden kann.
Wird der Wandergewerbeschein oder die Erlaubnis zum Mitführen von Kindern zurückgenommen, so ist, sofern der Wandergewerbeschein oder die Erlaubnis von einer anderen höheren Verwaltungbehörde erteilt ist, dieser Mitteilung zu machen.

§ 98.

Die Polizeibehörden haben bei der Vernehmung von Personen, die
a. wegen einer strafbaren Handlung aus Gewinnsucht, gegen das Eigentum oder gegen die Sittlichkeit, wegen eines vorsätzlichen Angriffes auf das leben und die Gesundheit eines Menschen, wegen Land- oder Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlung gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln gegen die Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten und von Viehseuchen oder
b. wegen einer Übertretung aus § 361 Ziff. 3 bis 8 und 10 des Strafgesetzbuchs verfolgt werden, alsbald festzustellen, ob sich der Verfolgte im Besitz eines Wandergewerbescheins befindet. Trifft dies zu, so ist das Ergebnis der Feststellung tunlichst unter Angabe der Behörde, die den Schein ausgestellt hat, und der Nummer des Scheines auf einem besonderen Blatte zu vermerken. Der Vermerk ist der zur Zurücknahme des Wandergewerbescheins zuständigen Behörde (§ 61 Abs. 3 G.O.) zu übersenden.
Geht bei einer Polizeibehörde eine Strafnachricht ein, so ist zu prüfen, ob der Bestrafte Inhaber eines Wandergewerbescheines ist. Trifft dies zu, so hat die Polizeibehörde tunlichst unter Angabe der Nummer des Scheins und der Behörde, die den Schein ausgestellt hat, von der erfolgten Bestrafung der zur Zurücknahme des Scheins oder der Erlaubnis zuständigen Behörde (§ 61 Abs. 3 G.O.) Mitteilung zu machen. In den Fällen des Abs. 1, a vorstehend bedarf es der Mitteilung jedoch nur dann, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einer Woche festgesetzt ist.

§ 99.

Gewerbetrieb im Umherziehen ohne Wandergewerbeschein (§§ 59, 59a G.O.). Zuständig zur Untersagung eines Gewerbebetriebs nach § 59 a G.O. ist das Kreisamt. Wegen der Rechtsmittel gelten die Vorschriften des § 89 Abs. 2 und 3 diser Verordnung entsprechend.