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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Nach Genehmigung oder Erlaß des Statuts hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich die Errichtung der Zwangsinnung gemäß § 110 oben in die Wege zu leiten. Nach Drucklegung sind drei Abdrücke des Statuts der Aufsichtsbehörde einzureichen Diese gibt der Handwerkskammer unter Übersendung eines Statutabdrucks von der Errichtung der Innung Kenntnis. Der Vorstand der Zwangsinnung hat jedem Mitgliede einen Abdruck des Statuts auszuhändigen.

§ 124.

Schließung der freien Innungen (§§ 110b Abs. 4 100k Abs. 1 G.O.).Mit dem Inkrafttreten der Anordnung über die Errichtung der Zwangsinnung sind die für die gleichen Gewerbezweige bestehenden freien Innungen, deren Sitz sich im Bezirk der Zwangsinnung befindet, durch das Kreisamt zu schließen. Die Aufsichtsbehörde der freien Innung überwacht die Abwickelung der Geschäfte und den Übergang des Vermögens der freien Innung auf die Zwangsinnung. Der Bestand des Vermögens der freien Innung ist durch das Kreisamt in urkundlicher Form festzustellen.

§ 125.

Zu § 100l G.O.Sind mit einer freien Innung andere Unterstützungskassen als Innungskrankenkassen verbunden gewesen, so hat die Aufsichtsbehörde alsbald nach Veröffentlichung der Anordnung eine Versammlung der in die Zwangsinnung einzubeziehenden Handwerker oder der von ihnen zu wählenden Vertreter einzuberufen, um wegen Übernahme der Kasse auf die Zwangsinnung, jedoch unter Aufhebung eines etwa bestehenden Beitrittszwanges, zu verhandeln. Wird die Übernahme der Kasse beschlossen und von der bisherigen Vertretung der Kasse hierzu die Zustimmung erteilt, so hat die Aufsichtsbehörde gleich nach Errichtung der Zwangsinnung die Änderung des Nebenstatuts herbeizuführen.
Lehnt die Versammlung die Übernahme der Kasse auf die Zwangsinnung ab, oder verweigert die Vertretung der Unterstützungskasse die Zustimmung, so hat die Aufsichtsbehörde die Entschließung des Ministeriums des Innern über die Verleihung der Korporationsrechte an die Kasse einzuholen. Wird die Verleihung abgelehnt, so haben die Aufsichtsbehörde oder ihre Beauftragte das Vermögen der Kasse zur Berichtigung der vorhandenen Schulden und zur Erfüllung der sonstigen Verbindlichkeiten der Kasse zu verwenden. Der Rest ist nach Maßgabe des Nebenstatuts zu behandeln, doch kann, sofern nicht das Nebenstatut eine entgegenstehende Bestimmung enthält, die Vertretung der Kasse beschließen, daß jedem Mitgliede seine Beiträge zurückgezahlt werden sollen. Der hiernach verbleibende Rest ist der Gemeinde, in der die freie Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche Zwecke zu überweisen.

§ 126.

Besteht bei der freien Innung eine Innungskrankenkasse (§ 73 des Ktrankenversicherungsgesetzes,, so hat die Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen nach § 100I Abf. 2 G.O. die Schließung der Kasse erfolgen kann, die Entschließung des Kreisamts hierüber herbeizuführen. Erfolgt die Schließung, so ist nach § 47 Abs. 3 bis 6 des Krankenversicherungsgesetzes zu verfahren, andernfalls geht die Kasse mit ihren Rechten und Verbindlichkeiten auf die Zwangsinnung über. Ihre Verwaltung erfolgt, solange nicht das Kreisamt die Abänderungen des Nebenstatuts vollzogen hat, durch die bisherigen Kassenorgane. Verweigern diese die Dienstleistung, so hat die Aufsichtsbehörde die Verwaltung zu übernehmen (§ 45 Abs. 5 des Krankenversicherungsgesetzes). Mit dem Inkrafttreten des zweiten Buchs der Reichsversicherungsordnung richten sich die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen nur noch nach der Reichsversicherungsordnung.