Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 093.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe soll mindestens dauern:
für einzelne Sonn- und Festtage 24 Stunden, für zwei aufeinanderfolgende Sonn- und Festtage 36 Stunden,
für das Weihnacht- Oster- und Pfingstfest 48 Stunden.
Diese Ruhezeiten müssen auch in solchen Betrieben, die an Werktagen ununterbrochen mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht arbeiten, gewährt werden, soweit nicht etwa für diese Betriebe gemäß §§ 105c bis 105e G.O. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit Platz greifen. Während aber in Betrieben, die nur bei Tage oder in unregelmäßigen Schichten zu arbeiten pflegen, die Ruhezeit stets von 12 Uhr nachts an gerechnet werden soll, kann in Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht die Ruhezeit schon frühestens um 6 Uhr abends des vorhergehenden Werktags und spätestens erst um 6 Uhr morgens des Sonn- oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
Für alle Fälle gilt die Vorschrift, daß die Ruhezeit an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Festtagen stets bis 6 Uhr abends des zweiten Tages dauern muß. Demnach beträgt bei zwei aufeinanderfolgenden Festtagen die Ruhezeit in Betrieben, die keine regelmäßigen Tag- und Nachtschichten haben, nicht nur 36 Stunden, sondern mindestens 42 Stunden (von der Mitternachtsstunde vor dem ersten Tage bis 6 Uhr abends des zweiten Tages).

§ 152.

Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen betrieben wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beschränkungen unterliegt (§ 41a G.O.), ist in den hier in Rede stehenden Gewerben den Arbeitgebern und selbständigen Gewerbetreibenden die Sonntagsarbeit durch die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht verwehrt, es sei denn, daß Vorschriften der in § 41 G.O. erwähnten Art erlassen sind (vergl. hierzu unten § 171).
Indessen ist es der Landesgesetzgebung vorbehalten, die Arbeit an Sonn- und Festtagen in größerem Umfange, als dies in der Gewerbeordnung geschehen, einzuschränken, d. h. nicht nur für die Arbeiter eine ausgedehntere als die in der Gewerbeordnung vorgesehene Sonntagsruhe vorzuschreiben, sondern auch die gewerbliche Arbeit von selbständigen Gewerbetreibenden an Sonn- und Festtagen ganz oder teilweise zu untersagen (§ 105h Abs. 1 G.O.). Unberührt bleiben daher die landesgesetzlichen Vorschriften über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage (zu vergl. insbes. Art. 224 ff. des Polizeistrafgesetzes).

§ 153.

Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 105c bis 105f und 105h Abs. 2 G.O.Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein:
1) kraft gesetzlicher Vorschrift (§ 195c Abs. 1 bis 3 G.O.),
2) kraft der vom Bundesrat auf Grund des § 105d G.O. erlassenen Vorschriften,
3) kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 105e G.O. getroffenen Bestimmungen,
4) kraft der von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 105c Abf. 4 und des § 105f G.O. erteilten besonderen Erlaubnis,
5) kraft der von der Landeszentralbehörde auf Grund des § 105h Abs. 2 G.O. erteilten Bewilligungen.

§ 154.

Soweit nach den folgenden Bestimmungen der §§ 155-172 in Betrieben, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden – abgesehen von den in § 154 Abs. 1 G.O. erwähnten