Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 098.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

3) Für Gemeinden, in denen die Bäcker ortsüblich an Sonn- und Festtagen für ihre Kunden das Ausbacken der von diesen bereiteten Kuchen besorgen, kann gestattet werden, daß in jedem Betrieb ein über 16 Jahre alter Arbeiter mit jenen Arbeiten während höchstens drei Vormittagsstunden über die unter 1 freigegebene Zeit hinaus beschäftigt wird.
4) Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaren als Konditorwaren hergestellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, welche an Sonn- und Festtagen ausschließlich mit der Herstellung von Konditorwaren beschäftigt werden, nach den Bestimmungen für Konditoreien, die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für Bäckereien zu regeln.
5) Als Bäckerware ist dasjenige Backwerk zu behandeln, das herkömmlich unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimischung von Zucker zum Teig hergestellt wird. Indessen kann das Kreisamt darüber Bestimmung treffen, ob abweichend hiervon eine Ware ortsüblich zu den Bäckerwaren zu rechnen ist.
d. Fleischereigewerbe: Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen für 3 Stunden, die bis zum Beginn der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsgewerbe reichen dürfen, gestattet werden. Wo nach den besonderen örtlichen Verhältnissen diese dreistündige Arbeitszeit nicht ausreichen sollte, können ausnahmsweise noch zwei weitere vor den Beginn des Hauptgottesdienstes fallende Stunden freigegeben werden.
Bedingung: wie zu a.
e. Barbier- und Friseur-Gewerbe: Es kann die Beschäftigung, von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen im allgemeinen nur bis 2 Uhr nachmittags, darüber hinaus aber noch bis zu höchstens 3 Stunden insoweit gestattet werden, als sie ausnahmsweise bei der Vorbereitung von öffentlichen Theatervorstellungen und Schaustellungen oder in der sogenannten Karnevalszeit (vom 1. Januar bis Fastnacht) erforderlich ist.
Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauert, so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeit am Besuch des Gottesdienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
f. Wasserversorgungs-Anstalten: Es kann die Beschädigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden.
Bedingnng: Bei bloßem Tagesbetrieb wie zu e, bei ununterbrochenem Betrieb wie zu b.
9. Badeanstalten: Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden.
Bedingung für Badeanstalten, welche nicht nur in der wärmeren Jahreszeit betrieben werden: wie zu e.
Auf die Verabreichung von Bädern zu Heilzwecken finden die Bestimmungen über die Sonntagsruhe keine Anwendung.
h. Zeitungsdruckereien:
1) Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertages, bis 6 Uhr morgens zur Herstellung der Morgenausgabe gestattet werden.