Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 103.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

ihm erstatteten Anzeigen über Ausnahmebewilligungen zunächst die Vervollständigung des Verzeichnisses zu veranlassen.

§ 171.

Ausdehnung der Sonntagsruhe auf Grund des § 41b G.O.Wird bei dem Keisamt Antrag gemäß § 41b G.O. gestellt so ist bis zum Erlaß von Bestimmungen des Bundesrats darüber, welche Gewerbetreibende als „beteiligt“ anzusehen sind, und in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist, in folgender Weise zu verfahren:
Die zuständigen Bürgermeistereien sind aufzufordern, dem Kreisamt vollständige Listen der als „beteiligt“ anzusehenden Gewerbetreibenden vorzulegen. Alsdann ist in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften in § 122 dieser Verordnung zu verfahren. Über etwaige Einsprüche ist von dem Kreisamt zu entscheiden. Ergibt die Abstimmung, daß sich weniger wie zwei Drittel der Beteiligten für Einschränkung des Gewerbebetriebs ausgesprochen haben, so ist dem von den Antragstellern zur Führung der Verhandlungen zu bestellenden Bevollmächtigten unter Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses ein ablehnender Bescheid zuzustellen. Haben sich dagegen mindestens zwei Drittel der Beteiligten für Einschränkung des Gewerbebetriebs ausgesprochen, so ist dementsprechend Anordnung zu treffen und diese unter Bezugnahme aus § 41b G.O. in dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Kreisamts bestimmten Blatt zu veröffentlichen oder den Antragstellern ablehnender Bescheid zuzustellen.

§ 172.

Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Sonntagsruhe.Unter Oberaufsicht der Kreisämter wird die Aufsicht über die Durchführung der Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb in Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, von den Ortspolizeibehörden, in den übrigen Gemeinden von den Ortspolizeibehörden und der Gendarmerie ausgeübt
Die besonderen Rechte und Pflichten der Gewerbeaufsichtsbeamten hinsichtlich der von diesen auf Grund bestehender oder noch zu erlassender Dienstanweisungen zu entfaltenden Aufsichtstätigkeit werden durch Vorstehendes nicht berührt.
Die Ortspolizeibehörden haben die Durchführung der Vorschriften durch besondere, bei den Gewerbeunternehmern von Zeit zu Zeit, mindestens einmal jährlich, vorzunehmende ordentliche Revisionen und bei jeder sonst sich darbietenden Gelegenheit sorgfältig zu überwachen.
Bei den Revisionen sind folgende Punkte festzustellen:
1) Ist das nach § 105c Abs. 2 G.O. (§§ 156 und 166 dieser Verordnung) vorgeschriebene Verzeichnis vorhanden und ordnungsmäßig geführt?
2) Sind in Betrieben, die von den Bestimmungen des Bundesrats oder von den auf Grund des § 105e G.O. zur Befriedigung täglicher Bedürfnisse zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen die vorgeschriebenen Aushänge der Ausnahmevorschriften vorhanden?
3) Für den Fall, daß zur Zeit der Revision eine Beschäftigung nach der Ausnahmevorschrift in § 105c Abs. 4 oder § 105f G.O. stattfindet, sind die vorgeschriebenen Aushänge vorhanden?
4) Stimmt die Beschäftigung der Arbeiter mit den erlassenen Ausnahmevorschriften überein, werden insbesondere die Arbeiter nicht länger als zulässig beschäftigt, und werden die in den Genehmigungsbedingungen vorgeschriebenen Ruhezeiten gewährt?
Nach jeder Revision ist auf dem unter 1 bezeichneten Verzeichnis und auf dem unter 2 und 3 bezeichneten Aushängen ein Revisionsvermerk zu machen.