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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

In Fällen, in denen es der Ortspolizeibehörde zweifelhaft ist, ob die Beschäftigung von Arbeitern mit den gesetzlichen oder Ausnahmevorschriften in Einklang steht, hat sie vor Erstattung der Strafanzeige das Gutachten der Gewerbeinspektion einzuholen.

II. Beschäftigung Minderjähriger, Arbeitsbücher, Arbeitszeugnisse, Lohnbücher, Lohnzahlung.

(§§ 106 bis 115a G.O.)

§ 173.

Zwang zur Entlassung von Arbeitern und 18 Jahren (§ 106 Abs. 2 G.O.).Die in § 106 Abs. 2 G.O. vorgesehene polizeiliche Befugnis wird auf Antrag oder von Amtswegen in Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, von der Bürgermeisterei oder besonders eingerichteten staatlichen Polizeiverwaltung, im übrigen von dem Kreisamt ausgeübt. Wegen Anfechtung der polizeilichen Maßnahme gilt § 8 Abs. 3 dieser Verordnung entsprechend.

§ 174.

Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse im allgemeinen.Gemeindebehörde“ im Sinne der §§ 107 Abs. 1, 108 und 113 G.O. ist die Bürgermeisterei. „Polizeibehörde“ im Sinne der §§ 108, 109 daselbst die Bürgermeisterei oder die an deren Stelle besonders eingerichtete staatliche Polizeibehörde oder der staatlich bestellte Polizeibeamte.
Eines Arbeitsbuches bedürfen die nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichteten minderjährigen gewerblichen Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechts. Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge oder Fabrikarbeiter“ angenommen sind, oder nur tatsächlich als solche beschäftig werden, ob sie von Handwerkern oder von größeren Gewerbeunternehmern angenommen sind, ob sie in deren Behausung, ob sie in Werkstätten, in Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und bei Bauten arbeiten, ist unerheblich.
Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken sowie Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge sind nach § 154 Abs. 1 und 2 G.O. zur Führung eines Arbeitsbuchs nicht verpflichtet.

§ 175.

Die Notwendigkeit des Besitzes einer Arbeitskarte für Kinder, die in gewerblichen Betrieben beschäftigt werden, richtet sich nach den Vorschriften des Kinderschutzgesetzes vom 30. März 1903 (R.-G.-Bl. S. 113).

§ 176.

Personen, die nach der Ansicht der Behörde vermöge der Art ihrer Beschäftigung eines Arbeitsbuchs nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines solchen, wenn sie von ihnen beantragt wird, in der Regel nicht zu verweigern.

§ 177.

Beschaffung der Arbeitsbücher.Die Arbeitsbücher werden von den Ortspolizeibehörden (§ 5 oben) ausgestellt. Ihr Format, Papier und Druck ist von dem Reichskanzler festgestellt.
Die Arbeitsbücher für männliche Arbeiter müssen einen blauen, diejenigen für weibliche einen braunen Umschlag haben.
Die Arbeitsbücher und Arbeitsbücher-Duplikate sind von den Ortspolizeibehörden auf Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung von der von dem Ministerium des Innern mit der Lieferung
Empfohlene Zitierweise:
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern: Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO. Darmstadt: , 1912, Seite 104. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Gro%C3%9Fherzoglich_Hessische_AusfVO_zur_GewO_104.jpg&oldid=- (Version vom 13.5.2018)