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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Eine dieser Ausfertigungen hat das Kreisamt alsbald der zuständigen Gewerbeinspektion zur gutachtlichen Äußerung mitzuteilen.

§ 211.

Prüfung der Arbeitsordnung.Das Kreisamt hat auf Grund der Gutachten der Gewerbeinspektion die Arbeitsordnungen und die Nachträge dahin zu prüfen, ob sie vorschriftsmäßig erlassen sind und ob ihr Inhalt nicht etwa den gesetzlichen Vorschriften (§ 134a bis 134c G.O.) zuwiderläuft. Ergeben sich hierbei Anstände, so ist nach § 134f G.O. zu verfahren.
Bei jeder Arbeitsordnung und jedem Nachtrag ist insbesondere zu prüfen:
1) ob die Vorschrift des § 134d G.O. über das Anhören der großjährigen Arbeiter oder eines Arbeiterausschusses beachtet ist, und sofern nur ein ständiger Arbeiterausschuß gehört ist, ob dieser den Vorschriften des § 134b entspricht;
2) ob die Arbeitsordnung alle in § 134b Abs. 1 G.O. unter Ziff. 1-4 geforderten Vorschriften enthält.
Für Anfang und Ende der Arbeitszeit (§ 134b Ziff. 1 G.O., müssen bestimmte Zeitpunkte festgesetzt sein. Es ist also z. B. unzulässig, in der Arbeitsordnung zu bestimmen, „daß die Arbeit morgens zwischen 6 und 8 Uhr beginnt und abends zwischen 7 und 9 Uhr endet“. Dagegen können Beginn und Ende der Arbeitszeit nach den Jahreszeiten verschieden festgesetzt werden. Auch kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen von der regelmäßigen Dauer und Lage der Arbeitszeit vorübergehend abgewichen werden kann;
3) ob die etwa vorgesehenen Aufkündigungsfristen für beide Teile gleich bemessen sind (§ 122 G.O.).
Kündigungsfristen (§ 134b Ziff. 3 G.O.) können mit einzelnen Arbeitern abweichend von der Arbeitsordnung vereinbart werden; dagegen müssen die besonderen Entlassungsgründe in der Arbeitsordnung im einzelnen genau bezeichnet werden;
4) ob die Vorschriften für großjährige Arbeiter sich auf deren Verhalten im Betrieb beschränken;
5) ob die Strafvorschriften nicht das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, ob die Geldstrafen nicht die gesetzlich zulässige Höhe übersteigen und wie die Strafgelder und die nach § 134 Abs. 1 G.O. verwirkten Lohnbeträge verwendet werden.
Es ist zulässig und ausreichend, wenn in der Arbeitsordnung nur der Höchstbetrag der Strafe festgesetzt ist, im Einzelfall aber die Höhe der Strafe vom Arbeitgeber bemessen wird. - Die allgemeine Angabe, daß die Strafgelder und Lohnbeträge „zum Besten der Arbeiter des Betriebs“ verwendet werden sollen, genügt nicht. Die Art ihrer Verwendung ist vielmehr bestimmt zu bezeichnen. Die Zuwendung von Strafgeldern an eine Ortskrankenkasse stellt eine Verwendung zum Besten der Arbeiter des Betriebs, wie sie § 134b Abs. 2 G.O. verlangt, nicht dar. Gegen den Willen des Unternehmers kann jedoch nicht verlangt werden, daß auch die nach § 134 Abs. 1 G.O. verwirkten Lohnbeträge zum Besten der Arbeiter verwendet werden.

§ 212.

Das Kreisamt hat zwar die Arbeitsordnung weder zu bestätigen noch zu genehmigen, kann aber jederzeit die Beseitigung gesetzwidriger Vorschriften aus der Arbeitsordnung anordnen. Hierbei empfiehlt es sich, in zweifelhaften Fällen den Unternehmer zunächst lediglich auf die bestehenden