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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Anträge auf Zulassung von Ausnahmen sind unter Angabe der Abänderungen die gewünscht werden, der Gründe, die den Antrag veranlassen, und der Zahl der Kinder, jungen Leute und Arbeiterinnen über 16 Jahre, für die die Abänderungen beantragt werden, unmittelbar oder durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde an das Kreisamt zu richten. Bedingen die beantragten Aufnahmen eine Änderung der Arbeitsordnung, so ist die nach § 134d G.O. einzuholende Äußerung der großjährigen Arbeiter oder des ständigen Arbeiterausschusses beizufügen.
Vor seiner Entschließung hat das Kreisamt über die Anträge die Gewerbeinspektion gutächtlich zu hören.

§ 237.

Soll von den Vorschriften über die Pausen abgewichen werden, so ist die anderweite Regelung, sofern sie zulässig erscheint, von dem Kreisamt durch schriftlichen Bescheid „bis auf weiteres“ zu gestatten. Der Bescheid muß enthalten:
1) die genaue Bezeichnung der Anlage oder der Betriebsabteilungen, für welche die Abänderungen gestattet werden;
2) die gestattete Regelung der Beschäftigung;
3) die etwaigen besonderen Bedingungen, von denen die ausnahmsweise Regelung abhängig gemacht wird;
4) die Vorschrift, daß Beginn und Ende der Arbeitszeit, wie sie durch den Bescheid geregelt sind, soweit es sich um jugendliche Arbeiter handelt, in dem auszuhängenden Verzeichnisse (Anlage XII), soweit es sich um Arbeiterinnen über 16 Jahre handelt, auf der in den Betriebsräumen aushängenden Tafel (§ 138 Abs. 2 G.O., Anlage XI) angegeben werden müssen;
5) den Hinweis, daß die Ausnahmeerlaubnis zurückgenommen werden wird, falls die Bedingungen nicht eingehalten werden oder Unzuträglichkeiten aus ihr entstehen sollten.
Abschriften des Bescheids sind der Gewerbeinspektion und der Ortspolizeibehörde mitzuteilen.

§ 238.

Sollen sich die beantragten Abweichungen nicht aus die Arbeitspausen beschränken, so hat das Kreisamt die Anträge vollständig zu erörtern und sodann mit dem Gutachten der Gewerbeinspektion und seiner eigenen gutächtlichen Äußerung dem Ministerium des Innern zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

§ 239.

Ausnahmen für Motor-Werkstätten mit weniger als 10 Arbeitern.Für Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden, gelten nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900 (R.-G.-Bl. S. 566) hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern abgesehen von den daselbst vorgesehenen allgemeinen Erleichterungen folgende Ausnahmen:
1) a. In Motorwerkstätten die nicht ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft benutzen und in Schleifer- und Poliererwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung dürfen Arbeiterinnen über 16 Jahre an 40 Tagen im Jahre bis zu 13 Stunden täglich und bis 10 Uhr abends beschäftigt werden.
b. In Werkstätten mit Wasserbetrieb, in denen ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, mit Ausnahme der Schleifer- und