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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Poliererwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung, dürfen Arbeiterinnen über 16 Jahre an 40 Tagen im Jahre bis 10 Uhr abends beschäftigt werden.
Bei der Berechnung der nach a und b zulässigen Überarbeitstage kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur eine Arbeiterin über die allgemein zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. Gewerbetreibende, die von der ihnen hiernach zustehenden Befugnis Gebrauch machen, sind jedoch verpflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in das jeder Tag, an dem Überarbeit stattgefunden hat, noch am Tage der Überarbeit einzutragen ist. Das Verzeichnis ist auf Erfordern jederzeit der Ortspolizeibehörde sowie dem Gewerbeaufsichtsbeamten vorzulegen.
2) Die in § 138a Abs. 1 bis 4 G.O. vorgesehenen Ausnahmen wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit finden auf die in § 213 Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Motorwerkstätten keine Anwendung. Es können indessen in ihnen ohne Beschränkung auf gesetzlich bestimmte Gründe nach II. A. Ziff. 8 Abs. 1 bis 3 und III. Ziff. 16 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 von dem Kreisamt weitergehende Ausnahmen von den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre für mehr als 40 Tage zugelassen werden. Aus dem Antrag, der schriftlich zu stellen ist, muß der Grund, aus dem die Erlaubnis beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, der Umfang der beabsichtigten Überarbeit und der Zeitraum, in dem sie stattfinden soll, ersichtlich sein. Im übrigen finden für das Verfahren die §§ 221, 224, 225 dieser Verordnung sinngemäß Anwendung. Das Kreisamt hat die Fälle, in denen die Erlaubnis erteilt worden ist, in das Verzeichnis einzutragen, das es nach dem Muster in Anlage XIIIMuster XIII. führt.
3) Für die in § 138a Abs. 5 G.O. vorgesehene Ausnahme ist durch II A. Ziff. 8 Abs. 4 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 Ersatz geschaffen, indem hiernach die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre, die kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im § 105c Abs. 1 Ziff. 3, 4 G.O. bezeichneten Arbeiten an den Vorabenden der Sonn- und Festtage bis 8 1/2 Uhr abends von dem Kreisamt gestattet werden kann. Diese Vorschrift findet nur auf Werkstätten der oben unter Ziff. 1 a, nicht aber auf solche der unter Ziff. 1 b bezeichneten Art Anwendung, weil in den letzteren Arbeiterinnen über 16 Jahre ohne Beschränkung täglich bis 8 1/2 Uhr abends beschäftigt werden dürfen. Bei der Bewilligung von Ausnahmen haben die Vorschriften in den §§ 226, 227 dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß in das nach dem Muster der Anlage XVaMuster XVa. zu führende Verzeichnis auch die Genehmigungen einzutragen sind, die vom Kreisamt oder der Ortspolizeibehörde auf Grund der unter Ziff. 1 nachstehend angegebenen Vorschriften zur Beschädigung von Arbeiterinnen an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen erteilt werden. Im übrigen ist der Erlaubnisbescheid von dem Arbeitgeber lediglich zu verwahren und nicht, wie in § 138 Abs. 4 G.O. vorgeschrieben, in Abschrift in der Betriebsstätte auszuhängen.
4) Die in § 139 G.O. vorgesehenen Ausnahmen finden auf sämtliche Motorwerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern nach Maßgabe der Vorschriften unter II. A. Ziff. 9 und III Ziff. 16 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 Anwendung. Hiernach ist das Folgende zu beachten:
a. Den Vorschriften in § 139 Abs. 1 und 3 G O. entsprechend können Ausnahmen auf besonderen Antrag für einzelne Werkstätten auf die Dauer von 4 Wochen