Seite:Großherzoglich Hessische Lehrer Witwen und Waisen Unterstützungs Anstalt 157.jpg

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LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

In Erwägung der hülflosen Lage, in welche nach dem Absterben verdienter Schullehrer deren hinterlassene Wittwen und Waisen sich öfters versetzt sehen, und von dem Wunsche beseelet, dieselbe gegen Mangel und drückende Nahrungssorgen möglichst sicher zu stellen, haben Wir Uns gnädigst bewogen gefunden, eine allgemeine, alle Landestheile und christliche Confessionen Unseres Großherzogthums umfassende, Unterstützungsanstalt für die Wittwen und Waisen verstorbener Schullehrer zu errichten; und verordnen demnach Folgendes:

I. Abschnitt. Von den zu dieser Anstalt berechtigten Personen.

§.  1.

Zu dieser Wittwen-Unterstützung-Anstalt sind sämmtliche wirklich angestellte und dekretirte Schullehrer Unsers Großherzogthums, die sich zu einer der drei christlichen Confessionen bekennen, geeignet.

§.  2.

Ausgenommen sind hiervon:
a) alle Lehrer an Gymnasien oder sonstigen höheren Lehranstalten,
b) alle diejenigen Schullehrer, welche sich nach den bestehenden Gesetzen zu der geistlichen Wittwenkasse eignen.
c) Es versteht sich demnach von selbsten, daß alle, blos Aushilfe leistende, stellvertretende, oder nur auf einige Zeit angestellte Lehrer, keine Theilnehmer dieser Anstalt seyn können.